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Dokument-ID: 1233138
5.1 Erledigungsfrist
Die informationspflichtige Stelle ist zur Gewährung des Zugangs zur Information ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags bei der zuständigen informationspflichtigen Stelle, verpflichtet. • [Fußnote: § 8 Abs 1 IFG.]