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Dokument-ID: 1233139
5.2 Fristverlängerung
Das IFG gestattet eine Verlängerung der Vierwochenfrist um weitere vier Wochen in zwei Fällen • [Fußnote: § 8 Abs 2 IFG.] :
- Aus „besonderen Gründen“ und
- Wenn die Anhörung eines durch die Informationserteilung in seinen Rechten Betroffenen (§ 6 Abs 1 Z 7 IFG) erforderlich ist