6.3 Information im Gegenstand
Ist der Informationszugang weder in der begehrten Form noch in einer anderen tunlichen Form direkt möglich, dann ist „jedenfalls eine Information im Gegenstand zu erteilen“. Damit ist eine Auskunftserteilung gemeint. • [Fußnote: Keisler, Das neue Informationsfreiheitsgesetz, RFG 02/2024, 73.] Eine besondere Aufbereitung der Information ist dazu laut den Gesetzesmaterialien nicht erforderlich. • [Fußnote: AB 2420 BlgNR 27.GP 22.] Die Auskunftserteilung ist somit – weiterhin, wenngleich nunmehr nachrangig – eine Form des Informationszugangs. • [Fußnote: Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, § 9 IFG Rz 6.] Eine Auskunft ist, wie erwähnt, dann zu erteilen, wenn andere (direktere) Formen des Informationszugangs, insbesondere aus Geheimhaltungsgründen, nicht möglich sind.