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Dokument-ID: 1233150
7.2 Unmöglichkeit des teilweisen Informationszugangs
§ 9 Abs 2 IFG bestimmt, dass dann, wenn das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil besteht, die Information insoweit zu erteilen ist, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.