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Robert Keisler | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.2 Antragserfordernisse

Der „Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit“ gem § 14 Abs 2 IFG muss enthalten • [Fußnote: § 14 Abs 4 IFG.:

  • Das Informationsbegehren und Ausführungen dazu, inwieweit diesem nicht entsprochen wurde
  • Die Bezeichnung der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung
  • Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der Nichterteilung der Information stützt • [Fußnote: An die Begründung ist kein strenger Maßstab anzulegen: Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 14 Rz 11. und
  • Die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Frist zur Informationserteilung abgelaufen und der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde • [Fußnote: § 14 Abs 4 IFG; Ob zusätzlich ein ausdrückliches Begehren auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (idS Schneider, Informationsfreiheitsgesetz, §§ 13, 14 IFG Rz 50), erscheint mangels ausdrücklicher Nennung im IFG zweifelhaft (vgl dagegen etwa im Nachprüfungsantrag § 344 Abs 1 Z 6 BVergG 2018).

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