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Neu Dokument-ID: 987194

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.2.3 Richterliche Anordnungsbefugnisse

  • Gesetzliche Regelung: § 86 EheG; Regelung der gerichtlichen Anordnungsbefugnisse hinsichtlich des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung
  • Eigentumsübertragung
    • Der Richter kann im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens die Übertragung von Eigentum oder Anwartschaftsrechten an beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen von einem auf den anderen Ehegatten anordnen. Beabsichtigt der Richter eine derartige Anordnung durchzuführen, ohne dass ein entsprechender Antrag zugrunde liegt, ist den Parteien jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
    • Hinsichtlich beweglicher körperlicher Sachen kann das Gericht nur das Eigentumsrecht oder ein Anwartschaftsrecht darauf übertragen, nicht jedoch ein anderes dingliches Recht daran – etwa ein Servitut – oder ein obligatorisches Recht – etwa ein Mietverhältnis – anordnen. Sonstige Forderungsrechte können somit nicht übertragen werden.
    • Hinsichtlich unbeweglicher Sachen ist dem Gericht ein weitreichender Gestaltungsspielraum eingeräumt, wonach daran sowohl Eigentum als auch sonstige Rechte von einem auf den anderen Ehegatten übertragen werden können und auch sämtliche dingliche Rechte und obligatorischen Rechtsverhältnisse zugunsten des anderen begründet werden können – etwa Servitute (EF 93.987) oder ein Pfandrecht bzw Fruchtgenuss oder Miet- und Pachtrechte. Das Ermessen zur Anordnung der Begründung bzw Übertragung von dinglichen und schuldrechtlichen Rechtsverhältnissen impliziert auch deren inhaltliche Ausgestaltung. So kann das Gericht etwa Umfang und Dauer eines Mietverhältnisses und die Höhe des Mietzinses festlegen (Deixler-Hübner in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 87 Rz 5). Nach 3 Ob 521/85 ist die Aufhebung oder Anordnung eines bücherlichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes unzulässig, die Anordnung der Löschung des zugunsten des einen Ehegatten eingetragenen Veräußerungs- und Belastungsverbotes als Durchführungsmaßnahme bei der Übertragung von dessen Liegenschaftshälfte an den anderen Ehegatten nach 4 Ob 522/93 jedoch zulässig.
    • Wenn sich das eheliche Gebrauchsvermögen im Eigentum eines Dritten befindet, darf der Richter diese Rechte und Pflichten nur nach Einholung der Zustimmung des Eigentümers vornehmen. Der von der Aufteilungsentscheidung tangierte Dritte besitzt Parteistellung im Aufteilungsverfahren gem § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG. Wirkt der Dritte hingegen mit einem Ehegatten zu Lasten des anderen Ehegatten dolos zusammen, so bestehen nach 7 Ob 691/85 = EF 51.795 Schadenersatzansprüche. Ein zugunsten eines Dritten verbüchertes Belastungs- und Veräußerungsverbot verhindert eine Übertragung des Aufteilungsgegenstands in das Alleineigentum eines Ehegatten auch dann, wenn der andere Ehegatte zustimmt (EF 101.026).
    • Bewahrungsgrundsatz, gesetzliche Regelung in § 90 ABGB: Übertragung des Eigentums an unbeweglichen Sachen oder die Begründung von dinglichen Rechten daran darf nur angeordnet werden, wenn eine billige Regelung in anderer Weise nicht erzielt werden kann.
    • Ehewohnung: Der Richter hat die Möglichkeit, das Eigentum oder ein dingliches Recht, aufgrund dessen die Ehewohnung benützt wird, von einem auf den anderen Ehegatten zu übertragen. So kann der Richter beispielsweise den anderen Ehegatten in das Mietverhältnis eintreten lassen, obwohl der Mietvertrag lediglich auf einen Ehegatten lautet. Eine Zustimmung des Vermieters ist dabei nicht erforderlich.
  • Ausnahme Dienstwohnung: § 88 Abs 1 EheG – darin ist geregelt, dass das Gericht die Anordnung hinsichtlich der Benützung einer Dienstwohnung nur mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Dienstwohnung zuständigen Rechtsträgers treffen darf.
  • Angemessenes Benützungsentgelt: Sofern die Dienstwohnung dann einem der Ehegatten als Ehewohnung zugesprochen wird, der jedoch nicht Dienstnehmer ist, so hat das Gericht ein angemessenes Benützungsentgelt festzusetzen. Das Wohnrecht dieses Ehegatten besteht jedoch nur solange, als er sich nicht wiederverheiratet, und kann von ihm nicht auf andere Personen übergehen oder übertragen werden (§ 88 Abs 2 EheG).
  • Ausgleichszahlung: Wenn eine Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht erzielt werden kann, hat das Gericht einem Ehegatten eine billige Ausgleichszahlung an den anderen aufzuerlegen (§ 94 Abs 1 EheG).
    • Das Gericht kann dabei eine Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen tunlichst gegen Sicherstellung anordnen, wenn dies für den Ausgleichspflichtigen wirtschaftlich notwendig und dem Ausgleichsberechtigten zumutbar ist.
  • Unzulässigkeit von gerichtlichen Anordnungen: Nicht mehr vorhandene Sachen können nach EF 93.910 nicht Gegenstand der Aufteilung sein. Wird die Ehewohnung aufgrund eines Prekariums oder familienrechtlichen Verhältnisses benutzt, kann das Gericht keine Verfügungen gem § 87 Abs 2 EheG treffen, weil dieses Benützungsverhältnis keinen Rechtsanspruch einräumt (LGZ Wien EF 69.318).

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