Scheidungsfolgenvereinbarung
Erstantragstellerin: | Martha Muster, geborene Exempel Angestellte geboren am 1. Jänner 1991 Exempelweg 1 5330 Fuschl am See |
Zweitantragsteller: | Mag. Martin Muster Angestellter geboren am 2. Februar 1989 Musterplatz 1/33 1010 Wien |
Für den Fall der Ehescheidung schließen die Antragsteller nachstehenden Vergleich gem § 55a EheG:
1. Ehegattenunterhalt
1. | Der Ehemann Mag. Martin Muster verzichtet gegenüber der Ehefrau Martha Muster auf jeglichen Unterhalt, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage, unverschuldeter Not oder Krankheit und überhaupt für Ereignisse, die die Ehegatten derzeit nicht bedenken oder nicht voraussehen können, sohin unter allen Umständen absolut. |
2. | a) | Der Ehemann Mag. Martin Muster verpflichtet sich, beginnend mit 01.03.2019 bis längstens 31.07.2023 der Ehefrau Martha Muster einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 2.000,– an jedem Monatsersten im Vorhinein bei fünftägigem Respiro und sonstiger Exekution zu bezahlen. Weiters verpflichtet sich der Ehemann Mag. Martin Muster ab 01.08.2023 bis längstens 31.07.2026 der Ehefrau Martha Muster einen monatlichen Unterhaltsbetrag in der Höhe von EUR 1.000,– an jedem Monatsersten im Vorhinein bei fünftägigem Respiro und sonstiger Exekution zu bezahlen. | b) | Die Ehegatten Martha Muster und Mag. (FH) Ing. Martin Muster verzichten auf eine Herauf- oder Herabsetzung der oben genannten Unterhaltsbeträge von EUR 2.000,– bzw EUR 1.000,– aus welchem Grund auch immer, jedenfalls aber mit Ausnahme nachstehender Indexierung: Die genannten Unterhaltsbeträge von monatlich EUR 2.000,– bzw EUR 1.000,– werden wertgesichert auf Grundlage des von der Statistik Österreich, Bundesanstalt Statistik Austria, veröffentlichten Index der Verbraucherpreise 2010 (= VPI 2010). Schwankungen bis 5 % bleiben unberücksichtigt, darüber hinausgehende Schwankungen werden voll, das heißt von null an berücksichtigt. Als Grundlage für die Berechnung der wertsicherungsbedingenden Änderungen gilt beim ersten Mal die für den Monat März 2019 veröffentliche Indexziffer, bei den folgenden Malen jeweils die Indexziffer desjenigen Monats, in dem die genannte Schwellgrenze von 5 % überschritten wurde. Sollte der VPI 2010 nicht mehr veröffentlicht werden, so ist die Wertsicherung auf Grundlage des diesen Index ersetzenden Index, der von der Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Austria, veröffentlicht wird, vorzunehmen. Sollte ein solcher Index nicht mehr veröffentlicht werden, dann ist der von der Europäischen Kommission als Ersatz angesehene Index heranzuziehen. |
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3. | Festgehalten wird, dass der Unterhaltsanspruch der Ehefrau Martha Muster für den Fall, dass sie eine Lebensgemeinschaft eingeht, für die Dauer der Lebensgemeinschaft ruht und für den Fall, dass sie wieder eine Ehe schließt, erlischt. |
4. | Festgehalten wird, dass kein Unterhaltsrückstand besteht. |
5. | Die Ehefrau Martha Muster verzichtet gegenüber dem Ehemann Mag. Martin Muster beginnend mit dem 01.08.2026 auf jeglichen Unterhalt, dies auch für den Fall geänderter Verhältnisse, geänderter Rechtslage, unverschuldeter Not oder Krankheit und überhaupt für Ereignisse, die die Ehegatten derzeit nicht bedenken oder nicht voraussehen können, sohin unter allen Umständen absolut. |
2. Kind
1. | Die Obsorge für den mj Marius Muster, geb 08.08.2018, verbleibt der Kindesmutter Martha Muster und dem Kindesvater Martin Muster, gemeinsam, wobei das mj Kind vorwiegend im Haushalt der Kindesmutter Martha Muster betreut wird. |
2. | a) | Der Kindesvater Mag. Martin Muster verpflichtet sich beginnend mit 01.03.2019, längstens bis zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit, für den mj Marius Muster, geb 08.08.2018, einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 400,– an jedem Monatsersten im Vorhinein bei fünftägigem Respiro und sonstiger Exekution zu Handen der Kindesmutter Martha Muster zu bezahlen. Dieser Unterhaltsverpflichtung liegt als Bemessungsgrundlage das Kindesalter, ein monatliches aliquotes Nettoeinkommen des Kindesvaters, welches Kindesunterhalt in der Höhe des 2,5-fachen des Regelbedarfes rechtfertigt und der Umstand zugrunde, dass den Kindesvater Mag. Martin Muster noch eine weitere Sorgepflicht für die Kindesmutter trifft. Für den Fall wesentlicher Änderung der Verhältnisse wird Unterhalt nach § 231 ABGB geschuldet. | b) | Festgehalten wird, dass die Kindesmutter Martha Muster die Familienbeihilfe für das vorgenannte mj Kind bezieht und dieser Umstand bei der Unterhaltsberechnung iSd § 12a FLAG ebenfalls berücksichtigt wurde. | c) | Festgehalten wird, dass kein Unterhaltsrückstand besteht. |
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3. | Das laufende Kontaktrecht des Kindesvaters Mag. (FH) Ing. Martin Muster zu mj Marius Muster, geb 08.08.2018, wird derzeit aufgrund des geringen Alters des Kindes und dem Umstand, dass er derzeit noch von der Kindesmutter gestillt wird und derzeit auch der Schlafenszeitenrhythmus des Kindes noch zu berücksichtigen ist, wie folgt geregelt: - An jedem Donnerstag von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr, ab KW 20 von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
- An jedem zweiten Freitag in den geraden Wochen (also alle vier Wochen) von 08:30 Uhr bis 10:30 Uhr, beginnend mit dem 25.03.2019, daher mit Kalenderwoche 12 (bei dem Kontakt am 25.03.2019 handelt es sich gleichzeitig um das eingeräumte Osterkontaktrecht). Die Kindeseltern vereinbaren ausdrücklich, dass der Kindesvater berechtigt ist, soferne ihm die Ausübung des Kontaktrechts donnerstags nicht möglich ist, wahlweise einmal pro Monat das Donnerstags-Kontaktrecht auf Mittwoch, ebenfalls von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr, zu verschieben – dies nach vorheriger Ankündigung und nach Absprache mit der Kindesmutter. Die Kindeseltern Martha Muster und Mag. Martin Muster vereinbaren weiters ausdrücklich, dass, sollte aus Gründen, die im Bereich des Kindesvaters liegen (berufliche Abwesenheit, urlaubsbedingte Ortsabwesenheit, Erkrankung …), das Kontaktrecht des Kindesvaters an einem vereinbarten Tag nicht möglich sein, dieses ersatzlos entfällt. Weiters vereinbaren die Kindeseltern, dass, sollte das vereinbarte Kontaktrecht auf einen gesetzlichen Feiertag, insbesondere Weihnachten und Ostern, fallen oder sollte es sich um den Geburtstag des mj Marius oder den Geburtstag der Kindesmutter handeln, das Kontaktrecht des Kindesvaters Mag. Martin Muster ersatzweise und zeitnah sowie nach vorheriger Absprache nachgeholt wird. Gesetzliche Feiertage, insbesondere Weihnachten und Ostern, sowie seinen eigenen Geburtstag und jenen der Kindesmutter verbringt der mj Marius daher bei der Kindesmutter. Dem Kindesvater wird jedoch zu Weihnachten und Ostern sowie dem Geburtstag des Kindesvaters aufgrund der Besonderheit des Anlasses ein gesondertes Kontaktrecht zeitnah und nach vorheriger Absprache eingeräumt. Weiters vereinbaren die Kindeseltern, dass die väterlichen Großeltern, Marianne und Markus Muster, berechtigt sind einmal pro Monat bei einem Kontaktrecht des Kindesvaters Mag. Martin Muster anwesend zu sein, wobei die Anwesenheit der väterlichen Großeltern spätestens eine Woche vor dem Kontaktrechtstermin seitens des Kindesvaters der Kindesmutter bekannt zu geben ist. Das erste gemeinsame Kontaktrecht des Kindesvaters gemeinsam mit den väterlichen Großeltern wird am 10.03.2019 stattfinden. Die Kindeseltern Martha Muster und Mag. Martin Muster vereinbaren, dass hinkünftige Kontaktrechte im Hinblick auf das Alter des Kindes und die Bedürfnisse des mj Marius zu regeln sein werden, wobei die Kindeseltern übereinstimmen, dass ein regelmäßiger und nachhaltiger Kontakt zwischen dem mj Marius und dem Kindesvater im Interesse des Kindeswohles liegt und von beiden Kindeseltern daher unterstützt und angestrebt wird. Wohlverstanden gilt, dass sich die Kindesmutter aufgrund des Alters des mj Kindes derzeit noch in nächster Nähe des mj Marius während der Ausübung des Kontaktrechtes aufhält – nicht jedoch weitere dritte Personen wie die mütterlichen Großeltern oder andere Verwandte/Bekannte der Kindesmutter; weiters, dass sich die Kindesmutter während dieser Zeit möglichst ruhig verhält und keine Telefongespräche führt bzw sich bei Telefonaten entsprechend weit zurückzieht (nicht in Hörweite), um den mj Marius nicht abzulenken. Als wohlstanden gilt darüber hinaus, dass es dem Kindesvater gestattet ist, alleine Fotos von dem mj Marius und sich anzufertigen. Festgehalten wird, dass derzeit zum Wohle des mj Marius das Kontaktrecht entweder am Wohnort der Kindesmutter (derzeit Fuschl am Seel) oder an einem möglichst neutralen Ort in der Umgebung (bei Schönwetter zB an einem öffentlichen Spielplatz) ausgeübt wird; die Kindeseltern werden nach den vorhandenen Möglichkeiten spätestens zwei Tage vor dem Kontaktrecht(stag) die entsprechende Örtlichkeit koordinieren.
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4. | Festgehalten wird, dass die Kindeseltern bereits eine Beratung iSd § 95 AußStrG in Anspruch genommen haben und diese unter einem urkundlich nachweisen. |
3. Ehewohnung
Die bisherige Ehewohnung Top 33, in 1010 Wien, Musterweg 1, EZ 123 KG Wien-Innere Stadt, steht im jeweiligen Hälfteeigentum der beiden Antragsteller und stellt sich im Grundbuch wie folgt dar:
(Grundbuchauszug hier einfügen!)
a) | Die Erstantragstellerin überträgt im Zuge der einvernehmlichen Ehescheidung ihre Anteile BLNr 3 an der Liegenschaft EZ 123 KG Wien-Innere Stadt, Bezirksgericht Innere Stadt, mit allen Rechten und Pflichten, wie sie bisher berechtigt war diese zu besitzen, auf den Zweitantragsteller und dieser übernimmt die genannten Liegenschaftsanteile in sein Eigentum, sodass er nach Zusammenziehung der Anteile Alleineigentümer der EZ 123 KG Wien-Innere Stadt verbunden mit Wohnungseigentum an Top 33 wird. |
b) | Martha Muster, geb 01.01.1991, erteilt sohin ihre ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung dazu, dass ob der seinem Eigentum stehenden 1/2-Anteiles BLNr 3 der Liegenschaft EZ 123 KG Wien-Innere Stadt, ohne ihr weiteres Zutun und Wissen, jedoch nicht auf ihre Kosten das Eigentumsrecht zugunsten Mag. Martin Muster, geboren 02.02.1989, einverleibt wird. |
c) | Gem § 7 Abs 1 lit a GrEStG gelten Erwerbsvorgänge unter Lebenden durch den in § 26a Abs 1 Z 1 GGG angeführten Personenkreis, zu dem auch Ehegatten gehören (und zwar auch anlässlich ihrer Scheidung), als unentgeltlich. Die Grunderwerbsteuer ist gem § 4 Abs 1 GrEStG vom Grundstückwert zu berechnen. Zum Zwecke der Gebührenbemessung wird festgestellt, dass die Grundstückswerte auf Grundlage des Pauschalwertmodells gem § 2 Grundstücksverordnung (GrWV) folgendermaßen ermittelt wurden: für den der Erstantragstellerin gehörigen 1/2-Anteil, BLNr 3 an der Liegenschaft EZ 123, KG Wien-Innere Stadt mit EUR 109.123,50. |
d) | Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, sämtliche mit der Übertragung der genannten Liegenschaftsanteile verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben aller Art in seine alleinige Zahlungsverpflichtung zu übernehmen und den Erstantragsteller diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. |
e) | Festgehalten wird, dass die Erstantragstellerin bereits unter Mitnahme ihrer persönlichen Fahrnisse aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist. Sie anerkennt das Alleineigentum des Zweitantragstellers an sämtlichen in der Ehewohnung befindlichen Fahrnissen. |
4. Ausgleichszahlung
Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, der Erstantragstellerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 200.000,– binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Beschlusses über die Scheidung der Ehe der Antragsteller im Einvernehmen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
5. Eheliches Vermögen und eheliche Ersparnisse
Festgehalten wird, dass das eheliche Vermögen bereits aufgeteilt wurde und eheliche Verbindlichkeiten nicht bestehen.
6. Fahrzeuge
Die Erstantragstellerin ist Leasingnehmerin des Fahrzeuges Mercedes mit dem Kennzeichen W-12345.
Der Zweitantragsteller verpflichtet sich, die Leasingraten sowie Haftpflicht- und Kaskoversicherung betreffend das genannte Fahrzeug bis zum Ende des Leasingvertrages zu bezahlen und die Erstantragstellerin diesbezüglich schad- und klagslos zu halten.
Er verpflichtet sich weiters, einen allfälligen Restwert zum Laufzeitende zu bezahlen, sodass die Erstantragstellerin Eigentümerin des Leasingfahrzeuges wird.
7. Kosten
Die anlässlich der Ehescheidung entstehenden Gerichtsgebühren werden von der Erstantragstellerin alleine getragen, die den Zweitantragsteller diesbezüglich schad- und klaglos hält.
8. Generalklausel
Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche aus Anlass der Ehescheidung zu regelnden Ansprüche endgültig bereinigt und verglichen. Die Ehegatten verzichten daher auf weitere Ansprüche und Antragstellung iSd §§ 81 ff Ehegesetz.
Wien, am …
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Martha Muster,
geboren am 1. Jänner 1991
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Martin Muster,
geboren am 2. Februar 1989