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Dokument-ID: 740382
1.2.1 Voraussetzungen einer einvernehmlichen Ehescheidung
Formelle Voraussetzungen
- Allgemeines
- Bei den in § 55a Abs 1 EheG genannten Voraussetzungen handelt es sich nicht um Antragsvoraussetzungen, sondern um Entscheidungsvoraussetzungen; fehlen diese, ist der Scheidungsantrag abzuweisen (LGZ Wien 44 R 559/17g EF 153.840).
- Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten muss seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben sein (§ 55a Abs 1 EheG). Die mindestens 6-monatige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Scheidungsausspruch, nicht prozessrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung; eine Zurückweisung des Antrags ohne Verhandlung ist daher nichtig (LGZ Wien 44 R 245/84 EF 46.213).
- Die Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zugestehen (§ 55a Abs 1 EheG). Die Frage, ob das Zerrüttungsgeständnis für das Gericht bindend ist, ist umstritten, auch die Rechtsprechung ist uneinheitlich. In der Praxis findet eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts eines Zerrüttungsgeständnisses kaum statt (Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 55a Ehegesetz, Rz 3)
- Zwischen den Ehegatten muss Einvernehmen über die Scheidung bestehen (§ 55a Abs 1 EheG).
- Die Ehegatten müssen eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht vorlegen (§ 55a Abs 2 EheG). Die Vereinbarung muss sich nur für Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erstrecken, nicht aber auf Ansprüche, die mit der Ehe in keinem Zusammenhang stehen. Auch während der Ehe erworbene Haustiere unterliegen der nachehelichen Aufteilung, nicht aber ein in die Ehe eingebrachtes Haustier oder eines, das dem persönlichen Gebrauch eines Ehepartners allein (zum Beispiel Blindenhund) oder der Ausübung seines Berufs dient (zum Beispiel Polizeidiensthund) (Gitschthaler/Höllwerth, Ehe und Partnerschaftsrecht, 2. Auflage, § 55a EheG, Rz 6).
- Haustiere sind für die nacheheliche Aufteilung wie eine Sache zu behandeln. Dies gilt auch angesichts der programmatischen Bestimmung des § 285a ABGB, wonach Tiere keine Sachen sind, sie durch besondere Gesetze geschützt werden und die für Sachen geltenden Vorschriften auf Tiere nur insoweit anzuwenden sind, als keine abweichenden Regelungen bestehen. Denn solche abweichenden Regelungen bestehen im gegebenen Zusammenhang nicht. Während der Ehe erworbene „Familientiere“ unterliegen daher der Aufteilung nach den §§ 81 ff EheG. Anderes würde gem § 82 Abs 1 Z 2 EheG nur für in die Ehe eingebrachte oder dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten allein oder der Ausübung seines Berufs dienende Haustiere (wie etwa Rettungs-, Dienst- oder Therapiehunde) gelten (1 Ob 128/17f) (1 Ob 254/22t, EF Z 2023/53 S 120).
- Die Zuweisung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden (Haus-)Tiers an einen der Ehegatten hat nach Billigkeit zu erfolgen. Dabei kommt es mangels erkennbarer Vermögensinteressen maßgebend darauf an, welcher Gatte die stärkere emotionale Beziehung zum Tier hat. Davon wäre nur abzuweichen, wenn eine solche Zuweisung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen unvereinbar wäre.
- Die Vereinbarung kann entfallen, wenn über die klärungsbedürftigen Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt (§ 55a Abs 3 Satz 1 EheG). Das Gesetz macht den Abschluss einer Vereinbarung zur Voraussetzung für die einvernehmliche Ehescheidung, dies ist aber insofern eine lex imperfecta, als ein trotz Fehlens einer Vereinbarung ergangener Scheidungsbeschluss dennoch wirksam ist (OLG Wien 11 R 127/88 EF 57.180).
- Die Gültigkeit eines Scheidungsvergleiches nach § 55a EheG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Insbesondere kann der Vergleich wegen Willensmängel oder wegen Sittenwidrigkeit – im Prozessweg – angefochten werden. Ein Vergleich, etwa ein Unterhaltsvergleich, der nur dazu dienen soll, dem angeblich Berechtigten künftigen Pensionsanspruch zu sichern, während eine Leistung des Verpflichteten in Wahrheit nicht erfolgen soll, ist als Scheingeschäft nichtig. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen.
- Vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen bei Gericht haben die Parteien zu bescheinigen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen (§ 95 Abs 1a AußStrG).
- Das Gericht hat sich beim Scheidungstermin zunächst zu vergewissern, ob die Parteien rechtliche Beratung über die gemeinsamen Scheidungsfolgen in Anspruch genommen haben. Ist das nicht zweifelsfrei etwa durch Vorlage einer Beratungsbestätigung geschehen, hat das Gericht das geeignete Beratungsangebote hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zu geben, eine Scheidungsberatung in Anspruch zu nehmen. Gleichzeitig hat das Gericht allgemein – ohne auf den konkreten Einzelfall einzugehen – in aller Kürze darauf hinzuweisen, dass die Unkenntnis der Scheidungsfolgen gravierende Nachteile, etwa auf dem Gebiet der Sozialversicherung, für die Parteien mit sich bringen kann. Hat die Partei die Gelegenheit nicht genutzt, sich ausreichend über die Scheidungsfolgen zu informieren, ist in der fortgesetzten Tagsatzung tunlichst binnen 6 Wochen weiterzuverhandeln (Feil, AußStrG, 2. Aufl, § 95 Rz 1).
- Aufhebung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“
- § 55a Abs 1 EheG fordert, dass die „eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist“.
- Das in § 55a EheG normierte Erfordernis der Aufhebung der „ehelichen Lebensgemeinschaft“ geht weiter als bspw § 51 EheG, der von einer „geistigen Gemeinschaft“ spricht, oder bspw § 55 EheG, der von der Auflösung der „häuslichen Gemeinschaft“ ausgeht.
- Die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Scheidungsausspruch, nicht prozessrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung. Nach LGZ Wien EF 104.853 ist daher eine Zurückweisung des Antrages ohne Verhandlung nichtig (Aichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar Ehegesetz).
- Maßgebend ist nicht die Aufhebung der häuslichen, sondern der ehelichen Gemeinschaft (EF 46.213).
- Die RSpr führt zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus, dass entscheidend für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht ist, in welchen Teilbereichen die Gemeinschaft erloschen ist, sondern allein, dass das Verhältnis der Ehegatten nicht mehr von ehelicher Gesinnung getragen ist. Dies bedeutet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch dann aufgelöst sein kann, wenn die Ehegatten – aus welchem Grund auch immer – bspw noch gemeinsam wohnen oder wirtschaften, die sonstigen Gemeinsamkeiten aber bereits fehlen (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB³ I, § 55a, Rz 5).
- Auch wenn das Ehepaar noch gemeinsam in der Ehewohnung lebt, kann die umfassende Lebensgemeinschaft somit aufgehoben sein, wenn sie etwa beide getrennte Wege gehen, die Freizeit, den Urlaub nicht miteinander verbringen und die Treue- und Beistandspflicht aufgehoben haben. Das weitere Wohnen im gemeinsamen Haushalt allein steht dem Scheidungsbegehren somit nicht entgegen (LGZ Wien 47 R 903/91 EF 66.424).
- Die Halbjahresfrist muss bis zur Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses ununterbrochen andauern.
- Wird die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen, beginnt die Frist des § 55a Abs 1 EheG ab der neuerlichen (letzten) Aufhebung der Ehegemeinschaft erneut zu laufen, abgelaufene „Fristteile“ werden nicht addiert (LGZ Wien EF 34.017).
- Kriterium Lebensgemeinschaft iSd § 90 ABGB
- Die Ehegatten sind gem § 90 Abs 1 ABGB einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.
- Die umfassende eheliche Lebensgemeinschaft stellt den Kern der persönlichen Ehewirkungen dar: Eine intensive, auf Dauer angelegte Beziehung zweier gleichberechtigter und gleichverpflichteter Partner, „in guten wie in schlechten Tagen“, geprägt von gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme. Sie umfasst in der Regel eine Wohngemeinschaft, Wirtschaftsgemeinschaft, eine Geschlechtsgemeinschaft sowie die geistige Verbindung zwischen den Partnern (Schwimann, ÖJZ 1976, 367; LG Salzburg 21 R 286/07s EFSlg 116.172 ua), aber auch finanzielle und vermögenswerte Komponenten. Teil der ehelichen Lebensgemeinschaft sind die gemeinsame Haushaltsführung, die Erwerbstätigkeit, die Beistandsleistung und die Obsorge. Die nähere Ausformung dieser Gemeinschaft ist – entsprechend der Gestaltungsautonomie nach § 91 ABGB und in deren Grenzen – grundsätzlich Sache der Ehegatten selbst. Als Ganzes und auf Dauer können sie die umfassende Gemeinschaft freilich nicht abbedingen; solche Vereinbarungen sind unwirksam (siehe § 44 ABGB Rz 6 WN) (Hopf/Kathrein, Eherecht, 3. Aufl, Rz 1 zu § 90 ABGB).
- Bei Beurteilung der Frage, ob die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, wird nicht auf das äußerliche Element der Wohngemeinschaft abgestellt, sondern darauf, ob die Ehegatten noch eine umfassende Lebensgemeinschaft iSd § 90 ABGB führen. Man wird davon ausgehen können, dass die geistige und körperliche Gemeinschaft trotz eines allfällig noch vorhandenen räumlichen Naheverhältnisses nicht mehr vorliegt, wenn die Ehegatten weder die Freizeit miteinander verbringen noch einander in ehelicher Treue und Beistandsleistung verbunden sind.
- Das weitere Wohnen im gemeinsamen Haushalt allein steht dem Scheidungsbegehren nicht entgegen (LGZ Wien EF 66.424).
- Nach EFSlg 133.463 stellt die Ehegemeinschaft eine Kombination von geistiger Gemeinschaft, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft dar; sie umfasst als Dauerrechtsverhältnis mit wechselseitigen Rechten und Pflichten gerade auch den finanziellen und vermögensrechtlichen Bereich und verpflichtet zum gegenseitigen Beistand auch in wirtschaftlichen Belangen.
- Unter Beistandspflicht fallen etwa anerkennende Worte, Trost, besondere Zuwendung, psychische Unterstützung bei Alltagsproblemen und in Krankheits- und Notsituationen, Besuche im Krankenhaus oder im Altersheim sowie Rücksichtnahme auf eine Krankheit des anderen (EFSlg 133.465).
- Zerrüttung liegt vor, „wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten (und damit die Grundlage der Ehe) zu bestehen aufgehört hat“. Diese Zerrüttung muss unheilbar sein, dh die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann nicht mehr erwartet werden. Die in § 55a EheG geforderte Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entspricht somit dem Tatbestand der Ehezerrüttung. Die Voraussetzung der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft meint daher die Ehezerrüttung (Schwimann/Weitzenböck in Schwimann, ABGB³, Band 1, § 55a EheG, Rz 5).
- Aus dem Erfordernis der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (im Sinne einer Ehezerrüttung) von mindestens einem halben Jahr ergibt sich, dass eine Ehe mindestens ein halbes Jahr bestehen muss, bevor eine einvernehmliche Ehescheidung möglich ist.
- Beiderseitiges Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung
- Die unheilbare Zerrüttung muss von beiden Ehepartner zugestanden werden. Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob dieses Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung das Gericht bindet, besteht nach wie vor keine Einigkeit.
- Die Frage, ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist eine Rechtsfrage.
- Daraus ergibt sich, dass das Zugeständnis der Parteien der unheilbaren Zerrüttung das Gericht nicht bindet, da eine Bindung eines Geständnisses nur hinsichtlich einer Tatsache vorliegen kann. Sofern der Richter Zweifel an der Richtigkeit des Zugeständnisses der unheilbaren Zerrüttung hat, kann er dieses Tatsachengeständnis überprüfen. Durch die gemeinsame Unterfertigung des Scheidungsantrages lässt sich aber wohl der Schluss ziehen, dass das Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung erfolgt. Die Praxis zeigt, dass eine Überprüfung des Wahrheitsgehalts eines Zerrüttungsgeständnisses de facto nicht stattfindet.
- Einvernehmen über die Scheidung
- Die Ehe darf gem § 55a Abs 1 EheG nur geschieden werden, wenn die Ehepartner eine schriftliche Vereinbarung über die wesentlichen Scheidungsfolgen dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen.
- Eine derartige Vereinbarung entfällt gem § 55a Abs 3 EheG, wenn über die klärungsbedürftigen Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt.
- Ziel der Regelung des § 55a Abs 2 EheG ist, langwierige und aufwendige Verfahren nach der Scheidung zwischen den Ehegatten zu vermeiden.
- Legen die Ehegatten keine Vereinbarung vor, mit der sie die Scheidungsfolgen regeln, so hat sie das Gericht zur Schließung einer solchen anzuleiten (§ 95 Abs 2 Satz 1 AußStrG).
- Solange die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist gem § 95 Abs 2 Satz 2 AußStrG ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung wirkungslos.
- Gemeinsamer Antrag/Zustimmung
- Das gemeinsames Begehren auf Scheidung im Einvernehmen gem § 55a EheG setzt nicht zwingend einen gemeinsamen Antrag voraus, es genügt auch die Zustimmung des einen Ehepartners zu dem vom anderen gestellten Antrag (EFSlg 57.178).
- Eine ohne Antrag durchgeführte einvernehmliche Ehescheidung ist nach 8 Ob 505–508/94 nichtig.
- Die Erklärung des Einverständnisses zur einvernehmlichen Ehescheidung stellt eine höchstpersönliche Erklärung dar, sodass die natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Ehegatten gegeben sein muss. Wenn diese Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt oder der Ehegatte sein Einverständnis nicht erklärt, kann dies weder durch das Gericht noch durch einen Sachwalter ersetzt werden (EF 93.763).
- Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit (oder verweigert der Ehepartner das Einvernehmen), fehlt auch eine der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine einvernehmliche Ehescheidung, die weder durch einen Erwachsenenvertreter noch durch das Pflegschaftsgericht ersetzt werden kann (1 Ob 208/18x IFamZ 2019/127; RIS-Justiz RS 0103635). Fehlt die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist eine Scheidung nur im streitigen Verfahren zulässig (1 Ob 208/18x).
- Im gemeinsamen Scheidungsbegehren kommt naturgemäß auch bereits das Einvernehmen über die Scheidung zum Ausdruck (Weitzenböck in Schwimann/Kodek, 4. Aufl, § 55a EheG Rz 4). Das Einvernehmen muss sich auch auf den Scheidungsgrund beziehen; kein Einvernehmen über die Scheidung im Sinne der Bestimmung liegt daher vor, wenn ein Ehegatte ein Scheidungsbegehren nach § 49 EheG stellt, der andere hingegen die Scheidung nach § 55a EheG beantragt (OLG Wien 14 R 47/88 EFSlg 57.178) (Hopf/Kathrein, Eherecht, 3. Aufl, § 55a Rz 3).
- Gem § 94 Abs 3 AußStrG kann jeder Ehegatte den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen.
- Nach RS0008469 tritt die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses bei Zurücknahme des Antrages auf Ehescheidung ex lege ein, auch wenn das Gericht den Beschluss nicht ausdrücklich aufhebt.
- Das Bedürfnis nach Rechtssicherheit spricht nicht nur für die Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit eines Ausspruches des Gerichtes über die Erklärung der Zurücknahme des Scheidungsantrages, sondern auch für die Notwendigkeit eines solchen Ausspruches, der rechtsbekundende Wirkung hat und anfechtbar ist.
- Der Ausspruch der Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses aufgrund einer nachträglichen Rückziehung des Antrags ist trotz der in § 460 Z 10 ZPO geregelten Auswirkungen eines Antrags auf einvernehmliche Scheidung auf ein anhängiges streitiges Scheidungsverfahren dem Außerstreitverfahren zuzurechnen.
- Die Entscheidung über die Verfahrensfortsetzung betrifft jedoch das Streitverfahren, sodass insoweit die Vorschriften der ZPO anzuwenden sind. Die gemeinsame Ausfertigung dieses Beschlusses mit einem anderen, im Außerstreitverfahren ergangenen Beschluss vermag daran ebenso wenig wie der zweifellos gegebene enge Sachzusammenhang zwischen den beiden Entscheidungen etwas zu ändern (6 Ob 80/06t).
- Schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
- Die Vereinbarung der Ehepartner gem § 55a Abs 2 EheG hat obligatorisch die Regelung der im Gesetz aufgeführten wesentlichen Scheidungsfolgen zu beinhalten, nämlich über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge (§ 179 ABGB), die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte (§ 187 ABGB) und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen (nicht selbsterhaltungsfähigen) Kinder (§ 131 ABGB) sowie über ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen (siehe § 69a EheG) und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander (§ 81 ff EheG).
- Die Vereinbarung in vermögensrechtlicher Hinsicht kann einen wechselseitigen Anspruchsverzicht enthalten oder sich aber auf die Erklärung beschränken, dass sich die Ehepartner vermögensrechtlich bereits auseinandergesetzt haben und sich gegenseitig keine vermögensrechtlichen Ansprüche stellen; daran sind die Ehepartner gebunden, so das eine nachträgliche Ergänzung eines solchen Scheidungsvergleichs im Verfahren Außerstreitsachen nicht möglich ist, insbesondere nicht mittels Rekurses gegen den Scheidungsbeschluss (2 Ob 634/87 EF 54.437).
- In der Praxis enthält eine Vereinbarung gem § 55a Ehegesetz meist eine „Generalklausel“, wonach alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten oder wechselseitigen Ansprüche erledigt sind. Ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsvergleiches erledigt im Zweifel auch ohne Generalklausel alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mit bereinigt wurden. (9 Ob 47/99y EF 90.314). Ist eine Vereinbarung in vermögensrechtlicher Hinsicht aus dem Irrtum oder der Unkenntnis eines Teils oder beider Teile in Bezug auf einzelne Vermögensbestandteile heraus unvollständig geblieben, kann innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG ein Antrag nach § 81 ff EheG gestellt werden (OGH 5 Ob 581/84 EF 46.386; 7 Ob 99/98d; Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 55a Rz 7).
- In der Praxis sieht diese schriftliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen dergestalt aus, dass die Parteien entweder selbst eine Urkunde errichten und diese anlässlich der Einbringung des Scheidungsantrages dem Gericht vorlegen oder dass vor dem Scheidungsrichter eine protokollarische Vereinbarung, meist durch Ausfüllen bzw Ergänzung eines Formulars, erfolgt.
- Solange eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen nicht schriftlich vorliegt, ist ein Verzicht auf die Zurücknahme des Scheidungsantrags oder auf Rechtsmittel gegen den Beschluss auf Ehescheidung gem § 95 Abs 2 Satz 2 AußStrG wirkungslos.
- Themenbereiche der Scheidungsfolgenvereinbarung sind die Folgen der Ehescheidung betreffend die gemeinsamen, minderjährigen Kinder einerseits sowie die Folgen der Ehescheidung im Verhältnis der Ehegatten zueinander andererseits. Die Scheidungsfolgenvereinbarung hat somit obligatorisch nachstehende Punkte zu beinhalten:
- Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der minderjährigen Kinder oder die Obsorge (§§ 177, 179 ABGB)
- Regelung des Rechts auf persönlichen Kontakt zu den gemeinsamen minderjährigen Kindern (§ 186f ABGB)
- Unterhaltsvereinbarung hinsichtlich gemeinsamer, nicht selbsterhaltungsfähiger Kinder (§ 231 ABGB)
- Regelung der unterhaltsrechtlichen Beziehungen (vgl § 69a EheG)
- Regelung der gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis der Ehepartner zueinander, wobei die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse erfolgen soll (§§ 81 ff EheG). Die Vereinbarung muss sich nur auf Ansprüche auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse erstrecken, nicht aber auf Ansprüche, die mit der Ehe in keinem Zusammenhang stehen (EF 84.583).
- Keine Vereinbarung ist über die genannten Themenbereiche erforderlich, soweit sie bereits durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung geregelt sind (§ 55 Abs 3 1. Satz EheG).
- Das kann bei der Betreuung, bei der Obsorge, den persönlichen Kontakten und der Unterhaltspflicht hinsichtlich gemeinsamer minderjähriger Kinder der Fall sein. Einer solchen Entscheidung stehen eine – schon früher – vor Gericht geschlossene Vereinbarung über Obsorge, Betreuung und persönliche Kontakte sowie über die Höhe des gesetzlichen Unterhalts des Kindes (§ 190 ABGB) gleich.
- Ebenso entfällt das Erfordernis einer vor Gericht zu schließenden Vereinbarung über die Vermögensaufteilung nach §§ 81 ff EheG, soweit die Ehegatten hierüber einen – gleich einem vor Gericht geschlossenen Vergleich exekutionsfähigen – vollstreckbaren Notariatsakt geschlossen haben (siehe § 97 EheG).
- Wollen die Ehegatten allerdings eine solche Vereinbarung der gerichtlichen Kontrolle – und Korrekturbefugnis (siehe hierzu § 97 EheG Rz 4 ff) entziehen, so werden sie wohl diese in eine vor dem Scheidungsrichter geschlossene Vereinbarung umgießen (Simotta in Ferrari/Hinteregger/Kathrein 186).
- Die Ehegatten können trotz Vorliegens einer gerichtlichen Entscheidung die in § 55a Abs 2 EheG angeführten Angelegenheiten anlässlich des Scheidungsverfahrens einvernehmlich neu regeln (Hopf/Kathrein, Eherecht, 3. Aufl, § 55a Rz 8).
- Nach EF 54.439 ist auch eine Berichtigung eines Vergleichs, den die Parteien dem Gericht anlässlich der Scheidung unterbreitet haben, nach rechtskräftiger Scheidung nicht mehr zulässig.
- Nach EF 90.314 erledigt ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens auch ohne Generalklausel alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, dass sie mitbereinigt wurden.
- Ist eine Vereinbarung in vermögensrechtlicher Hinsicht aus Irrtum unvollständig geblieben, so kann innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG ein Antrag nach den §§ 81 ff EheG gestellt werden (OGH 5 Ob 581/84 SZ 57/139) (Hopf/Kathrein, Eherecht, 3. Aufl, § 55a Rz 9/1).
- Wird eine Vereinbarung vorgelegt, die nur zum Schein abgeschlossen wurde, um die Scheidung der Ehe zu erwirken, ist der rechtskräftige Scheidungsbeschluss nach EF 54.438 dennoch wirksam. Der Vergleich selbst, etwa ein Unterhaltsvergleich, der nur dazu dienen soll, dem angeblich Berechtigten künftig einen Pensionsanspruch zu sichern, während eine Leistung des Verpflichteten in Wahrheit nicht erfolgen soll, ist als Scheingeschäft aber nichtig. Der Zweck eines solchen Scheingeschäfts wird oft in der Täuschung eines Dritten oder einer Behörde gelegen sein. Das bloß zum Schein geschlossene Geschäft wirkt zwischen den Parteien nicht, weil es nicht gewollt ist. Wollten die Parteien überhaupt kein Rechtsgeschäft abschließen, hat es mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit sein Bewenden. Steht im Hintergrund ein verdecktes (dissimuliertes) Geschäft, ist dieses nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen (3 Ob 7/95 = JBl 1996, 578).
- Die Scheidungsvereinbarung stellt einen Prozessvergleich dar, der ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses Exekutionstitel ist, ausgenommen die Obsorge- u Kontaktrechtsregelungen für die Kinder, für die der Außerstreitvollzug gilt.
- Einer dem Gericht von den Ehepartnern unterbreiteten außergerichtlichen schriftlichen Vereinbarung kommt nur dann der Charakter eines Exekutionstitels im Sinne der Exekutionsordnung zu, wenn der Inhalt zum gerichtlichen Vergleich erhoben und die vorgelegte Urkunde zum integrierenden Bestandteil des protokollierten gerichtlichen Vergleichs wurde (5 Ob 530/83 = SZ 56/22).
- Der Scheidungsvergleich ist nicht nur Scheidungsvoraussetzung und allenfalls Exekutionstitel, sondern auch privatrechtlicher Vertrag, der die Ehepartner auch ohne Einhaltung der im § 55a Abs 2 Ehegesetz geforderten Form an die Vereinbarung privatrechtlich bindet (8 Ob 106/17x EF 153.842). Bei Zurücknahme des Scheidungsantrages verliert der Scheidungsfolgenvergleich nach 9 Ob 76/04y seine Wirksamkeit und zieht mangels Bedingungseintritts keine Rechtsfolgen nach sich (1 Ob 178/07v iFamZ 2008/21 [Deixler-Hübner]).
- Ein Scheidungsvergleich ist ein Vergleich iSd § 1380 ABGB und unterliegt der Umstandsklausel, weshalb bei einer Unterhaltsvereinbarung der Unterhaltsanspruch (nur) bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann. Der Ausschluss (allgemein oder auch nur für bestimmte Bereiche) der so genannten „clausula rebus sic stantibus“ insbesondere bei Unterhaltsvergleichen ist aber prinzipiell zulässig. Auf die Umstandsklausel kann also verzichtet werden, allerdings kann das Beharren auf einen solchen Verzicht unter Umständen sittenwidrig sein. Ein solcher Fall ist besonders dann gegeben, wenn der der Existenzbedrohung ausgesetzte Partner bei vormals hypothetischer Durchführung eines Scheidungsverfahrens nach § 49 EheG Unterhaltsansprüche nach § 66f EheG hätte. Die Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts kann dann bejaht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte in existenzbedrohende Not gerät, bei einem hypothetisch nachzuvollziehenden Scheidungsverfahren zumindest ein gleichteiliges Verschulden des anderen Ehepartners festgestellt worden wäre und wenn krasse Einkommensunterschiede bestehen. Wird in einem Scheidungsvergleich für einen bestimmten Zeitraum bestimmter Unterhalt und für die Folgezeit Unterhaltsverzicht vereinbart, ist im Fall einer später eintretenden Notlage nicht der ursprüngliche Unterhaltsbetrag zu leisten, sondern das Existenzminimum in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (Gitschthaler/Höllwerth, Ehe und Partnerschaftsrecht, 2. Aufl, § 55a Ehegesetz Rz 11).
- Ein Vergleich über die Scheidungsfolgen nach § 55a Abs 2 EheG kann wegen bestehender Willensmängel angefochten werden (2 Ob 608/88 = EF 57.182). Die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach § 55a EheG getroffene Vereinbarung kann nicht mit Rekurs, sondern nach EF 70.245 nur im Klageweg angefochten werden. Die Anfechtung des Ehescheidungsvergleichs berührt nach EF 84.582 nicht die Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses.
- Eine inhaltliche Prüfung des Scheidungsvergleiches durch den Richter erfolgt grundsätzlich nicht, er wird aber eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder eine Sittenwidrigkeit des Scheidungsvergleiches wahrzunehmen und die Aufnahme eines solchen Vergleichs als Grundlage einer einvernehmlichen Scheidung abzulehnen haben (Stabentheiner in Rummel, 3. Aufl § 55a EheG Rz 13; Stabentheiner, Rz 19 91, 251) (Hopf/Kathrein, Eherecht, 3. Aufl § 55a Rz 11).
- Beratung gem § 95 Abs 1 AußStrG
- Seit 1. Februar 2013 besteht die Verpflichtung, dass die Parteien einer einvernehmlichen Ehescheidung vor Abschluss oder Vorlage einer Regelung der Scheidungsfolgen dem Gericht bescheinigen müssen, dass sie sich über die spezifischen aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse ihrer minderjährigen Kinder bei einer geeigneten Person oder Einrichtung haben beraten lassen.
- Einzelberatung ist nicht erforderlich, da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht, können auch mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen.
- Schon allein durch das (derzeit oft nicht vorhandene) Wissen der Eltern über die Bedürfnisse ihrer Kinder ist mit einer Verbesserung der Situation für die Kinder zu rechnen. Häufig beruht nämlich ein Verhalten eines Elternteils auf falschen Annahmen bzw aus einem falsch angewendeten Versuch, das Kind vor der Enttäuschung etc. zu schützen (Feil, AußStrG, § 95 Rz 1).
- Auf Grundlage eines vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit den Kinder- und Jugendanwaltschaften und dem Bundesministerium für Justiz auf Basis der Qualitätsstandards samt Empfehlungen für die Beratung nach § 95 Absatz 1a AußStrG durchgeführten Anerkennungsverfahrens steht mit der Liste der anerkannten Beraterinnen und Berater in ganz Österreich ein umfassendes Beratungsangebot zu Verfügung (www.trennungundscheidung.at/elternberatung-vor-scheidung/berater)
- Damit die Beratung zielführend durchgeführt wird, hat sie nach klaren methodischen und inhaltlichen Qualitätsstandards zu erfolgen. Aus diesem Grund wurden einheitliche Standards für die Elternberatung nach § 95 Abs 1a AußStrG eingeführt.
- Die Aufnahme in die vom Bundesministerium für Familien und Jugend geführte Liste stellt nur eine unverbindliche Empfehlung an die Gerichte dar, es bleibt ihnen unbenommen (zB aufgrund eigener dienstlicher Wahrnehmungen), auch andere Personen oder Einrichtungen als geeignet iSd § 95 Abs 1a AußStrG zu betrachten.
- Zuständigkeit
- Internationale Zuständigkeit (zu prüfen, wenn einer der Ehegatten ausländischer Staatsbürger ist)
- Art 3 Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (Brüssel II neu Verordnung)
- § 114a Abs 4 JN
- Örtliche Zuständigkeit
- Letzter gemeinsamer Aufenthalt, sofern ihn einer der Ehegatten beibehalten hat
- Allenfalls Gerichtsstandvereinbarung
- Daten der Parteien
- Vor- und Familienname, Titel, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf, Wohnort
- Datum der Eheschließung, Standesamt, Ehe- bzw Familienbuchnummer
- Allenfalls Daten Anerkennungsurkunde
- Namen und Geburtsdaten der gemeinsamen Kinder
- Anzahl der Vorehen (samt Eheauflösungsgründen)
- Ehepakte (Kopien anfertigen)
- Erforderliche Urkunden
- Heiratsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- Meldebestätigungen
- Geburtsurkunden der gemeinsamen Kinder
- Bestätigung gem § 95 Abs 1a AußStrG