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Dokument-ID: 987196
1.2.4 Unternehmen im Aufteilungsverfahren
- Der Unternehmensbegriff ist § 1 KSchG entnommen und wird nach hA als wirtschaftlich selbstständig organisierte Erwerbgelegenheit definiert.
- Demnach ist jede auf Dauer angelegte Organisation wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist, als Unternehmen von der Aufteilung ausgenommen.
- Die Größe ist nicht ausschlaggebend; auch Klein- und Kleinstunternehmen fallen darunter.
- Wertanlagen, die aus dem Veräußerungserlös eines Unternehmens angeschafft worden sind, fallen in die Aufteilungsmasse.
- Zugehörig zu einem Unternehmen sind
- die Liegenschaft, auf der sich das Unternehmen befindet, selbst wenn sie im Miteigentum der Ehegatten steht,
- der Firmen-Pkw,
- die Liegenschaft, auf der Betriebsmittelkredite für ein Unternehmen hypothekarisch sichergestellt sind,
- die vinkulierte Lebensversicherung zur Kreditsicherung.
- Gewinne eines Unternehmens unterliegen der Aufteilung, da sie als eheliche Ersparnisse gelten. Dies allerdings nur dann, wenn sie für unternehmensfremde Zwecke umgewidmet wurden, sodass nicht entnommene Gewinne nicht darunter fallen. Voraussetzung für die Einbeziehung ist daher die Umwidmung. Werden die Erträgnisse eines Unternehmens auf ein Sparbuch einbezahlt, so sind sie bis zur Umwidmung für unternehmensfremde Zwecke dem Aufteilungsverfahren entzogen. Ein schlüssiger Umwidmungsakt liegt etwa vor, als die Einlage eines „Unternehmenssparbuchs“ für private Anschaffungen des Unternehmers oder Gesellschafters oder seiner Angehörigen verwendet wurde; für das Restguthaben wird dies nur dann zutreffen, wenn dieses als Rücklage für zukünftig zu erwartende Betriebsausgaben verwendet werden soll (EF 111.360).
- Nur Sachen, die eindeutig einem Unternehmen gewidmet sind, sind von der Aufteilung ausgenommen. Dies gilt selbst für eine im Miteigentum der Ehegatten stehende Liegenschaft, wenn diese zu einem Unternehmen gehört (EF 111.357).
- Die Sache muss dem Unternehmen bereits bei Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gewidmet gewesen sein, eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Widmung ist unbeachtlich (EF 38.867).
- Eine Umwidmung von Unternehmensgewinnen für private Zwecke kann ausdrücklich oder schlüssig iSd § 863 Abs 1 ABGB erfolgen. Die Beweislast trägt jener Ehegatte, der die Zugehörigkeit zur Aufteilungsmasse behauptet (3 Ob 122/04v).
- Ein Unternehmensanteil ist nur dann in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, wenn es sich um eine bloße Wertanlage handelt, die zu den ehelichen Ersparnissen zu zählen ist. Als Abgrenzungskriterium gilt der Umstand, ob mit dem Unternehmensanteil auch eine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder ein maßgeblicher Einfluss darauf verbunden ist (EF 111.361).
- Unternehmensanteile iSd § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind etwa Aktien, Anteile an einer GmbH, einer Genossenschaft, einer Personenhandelsgesellschaft, einer GesBR oder die Einlage eines stillen Gesellschafters (EF 111.362). Ein maßgeblicher Einfluss kommt jedenfalls dem Geschäftsführer einer GmbH zu.
- Auch die Beteiligung an einer Verlustgesellschaft verkörpert einen Unternehmensanteil und fällt dann, wenn damit maßgebender Einfluss verbunden ist, samt seinem späteren (abgaberechtlichen) Ertrag nicht in die Aufteilungsmasse (EF 111.362).
- Ein nicht ausbezahlter Gewinnanteil als stiller Gesellschafter, der nicht der berichtigten Einlage zuzuzählen ist, stellt eine bloße Wertanlage iSd § 82 Abs 1 Z 4 EheG dar (EF 111.362).
- Wird Betriebsvermögen ganz oder teilweise privat genutzt, so fällt es zwar nicht in die Aufteilungsmasse, das Gericht hat es allerdings bei der Aufteilung zugunsten des anderen Ehegatten angemessen zu berücksichtigen.