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Dokument-ID: 694621
1.3.10 Lebensgemeinschaft – Wohnungseigentumsgesetz
- Allgemeines: Seit Inkrafttreten des WEG 2002 sowie der Wohnrechtsnovelle 2006 können Lebensgefährten gemeinsam Wohnungseigentum erwerben. Der gemeinsame Erwerb von Wohnungseigentum ist nicht auf Lebensgefährten und Ehegatten beschränkt, sondern allen natürlichen Personen möglich, sodass auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten Wohnungseigentum erwerben können.
- Eigentümerpartnerschaft: Miteigentumsanteile dürfen je den halben Mindestanteil nicht unterschreiten, weshalb höchstens 2 Personen gemeinsam Wohnungseigentum erwerben können. Bei einer Eigentümerpartnerschaft sind die Anteile der Partner am Mindestanteil so verbunden, dass sie nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsversteigerung unterworfen werden dürfen.
- Exekution: Die Exekution in die Wohnung wird dadurch erschwert, dass der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums gepfändet und der Antrag auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums gestellt werden muss. Der Partner des Schuldners kann sich mit einem Widerspruch (§ 37 EO) wehren, wenn er ein dringendes Wohnbedürfnis an der Eigentumswohnung hat. Eine Zwangsversteigerung ist dann ausgeschlossen. Verfällt einer der Hälftewohnungseigentümer in Konkurs, kann der andere die Aussonderung seines halben Mindestanteils begehren, wenn er ein dringendes Wohnbedürfnis hat.
- Voraussetzungen: Nach § 13 WEG kann eine Eigentümerpartnerschaft begründet werden, wenn die Partner Eigentümer je eines halben Mindestanteils sind, wobei ihre Anteile am Mindestanteil nicht verschieden belastet sein dürfen. Dadurch wurde auch den gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten die Möglichkeit eingeräumt, gemeinsam Wohnungseigentum zu erwerben. Das Gleiche gilt, wenn ein Wohnungseigentümer einer anderen Person unter gleichzeitiger Begründung des gemeinsamen Wohnungeigentums den dazu erforderlichen Anteil am Mindestanteil überträgt (§ 13 Abs 2 WEG).
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit: Da die Eigentümerpartnerschaft über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, stehen die Rechte und Pflichten nach wie vor den einzelnen Partnern zu.
- Kein Vertragszwang: Abschluss eines Partnerschaftsvertrages ist nicht Voraussetzung für die Begründung einer Eigentümerpartnerschaft. Im Interesse der Partner ist der Abschluss eines derartigen Partnerschaftsvertrages jedoch empfehlenswert, um den Einzelinteressen gerechter zu werden als die gesetzlichen Bestimmungen vorsehen.
- § 13 Abs 3 MRG: Durch das gemeinsame Wohnungseigentum der Partner werden ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange die Eigentümerpartnerschaft besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Partner besteht, ist nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrages auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig. In diesem Exekutionsverfahren ist der Partner, gegen den kein Exekutionstitel besteht, Beteiligter; er kann zur Wahrung seiner Rechte alle Rechtsmittel erheben, wie wenn er selbst Verpflichteter wäre; überdies kann er gegen diese Exekution Widerspruch erheben (§ 37 EO), wenn sich die Exekution auf das Wohnungseigentumsobjekt bezieht, das ihm zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient. Unter derselben Voraussetzung hat ein Partner im Fall eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Partners das Recht auf Aussonderung von dessen halben Mindestanteil (§ 44 EO). Jeder Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern.
- Haftung: Die Partner haften gem § 13 Abs 4 WEG für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand und dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum und die Nutzung des im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnungseigentumsobjektes nur gemeinsam verfügen.
- Aufhebung: Diese kann grundsätzlich von jedem Partner im Klageweg begehrt werden. Die Einrede der Unzeit oder des Nachteils gem § 830 ABGB ist möglich. Vertraglicher Ausschluss einer Klage auf Aufhebung der Eigentümerpartnerschaft kann nur für die ersten drei Jahre ab Einverleibung der Partnerschaft im Grundbuch rechtswirksam vereinbart werden (§ 13 Abs 6 WEG). Ausnahmsweise kann ein Aufhebungsausschluss auch für längere Zeit oder unbefristet vereinbart werden, wenn für einen der Partner eine bloß dreijährige Bindung aus triftigen Gründen, etwa wegen seines hohen Alters, unzumutbar wäre. Eine Ausschlussvereinbarung kann schriftlich beliebig oft wiederholt werden. Sind die Partner Ehegatten und dient ihr Wohnungseigentumsobjekt wenigstens einem von ihnen zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während der Ehe die Aufhebungsklage des anderen unzulässig. Dient das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt einem minderjährigen Partner zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, so ist während dessen Minderjährigkeit die Aufhebungsklage des anderen unzulässig.
- Veräußerung halber Mindestanteil: mit Zustimmung des Eigentümerpartners ist die Veräußerung des halben Mindestanteils möglich. Lebensgefährten können in diesem Zusammenhang festlegen, dass einem Dritten, bspw dem gemeinsamen Kind, der Mindestanteil nach dem Tod eines Partners zukommen soll. Im Fall des Nachlasskonkurses hat dann der Dritte, sofern er an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat, ein Aussonderungsrecht.
- Spekulationsfrist/WGG: Als schädliche Weiterübertragung von Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten innerhalb der Spekulationsfrist des § 15g WGG gilt nicht die Übertragung an den Lebensgefährten (§ 15g Abs 3 WGG). Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem veräußernden Wohnungseigentümer seit mindestens 3 Jahren in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt. Eine Lebensgemeinschaft iSd § 15g WGG setzt daher jedenfalls eine entsprechende Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Übertragungen an einen solchen Lebensgefährten führen somit nicht zur Verpflichtung, den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und Verkehrswert an die Bauvereinigung herauszugeben (§ 15g Abs 2 WGG).