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Dokument-ID: 740404
1.2.5 Gerichtszuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit
- Für alle Ehesachen sind gem § 49 Abs 2 Z 2b JN ausschließlich die Bezirksgerichte sachlich zuständig. Das Verfahren über die einvernehmliche Ehescheidung findet gem § 104a JN vor dem Bezirksgericht im Außerstreitverfahren statt (§§ 93 ff AußStrG).
- Örtliche Zuständigkeit
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 76 JN. Dabei ergibt sich folgende Zuständigkeitsreihenfolge:
- Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Ehegatten dem gemeinsamen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben
- Allenfalls das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten liegt
- Das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt
- Sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien
- Wird der Antrag von den Eheleuten beim sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingebracht, hat gem § 44 Abs 1 JN von Amts wegen eine Überweisung an das zuständige Gericht zu erfolgen.
- Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 76 JN. Dabei ergibt sich folgende Zuständigkeitsreihenfolge:
- Internationale Zuständigkeit (§ 76 Abs 2 JN)
- Ist die EUEheKindVO nicht anwendbar oder ergibt sich aus dieser keine internationale Zuständigkeit, so richtet sich die internationale Zuständigkeit nach § 76 Abs 2 JN.
- Demgemäß ist die internationale Zuständigkeit in Ehesachen gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist (Z 1) oder der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (Z 2) oder der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist.