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Neu Dokument-ID: 694657

Alexandra Cervinka | Muster | Checkliste

1.3.6 Auflösung einer Lebensgemeinschaft – Bereicherungsrecht

  • Allgemeines
    • Können die Ansprüche der Lebensgefährten nach Beendigung einer Lebensgemeinschaft nicht mit den GesbR-Regeln geklärt werden, bleibt die Möglichkeit, die Bestimmungen des Bereicherungsrechts heranzuziehen.
    • Die analoge Anwendung der Regeln über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens (§§ 81 ff EheG) scheidet dabei schon aufgrund der Formvorschriften für den Abschluss der Ehe aus (vergleiche 7 Ob 584/83 = ÖJZ 1984/12).
    • § 1435 ABGB normiert die Rückforderung einer Leistung, deren Grund ursprünglich vorlag, später aber weggefallen ist. Er bildet damit sowohl für die Fälle des nachträglichen Wegfalls eines ursprünglich intakten Leistungszweckes (Kondiktion wegen Wegfalls des Rechtsgrundes, condictio ob causam finitam), als auch wegen Nichtzustandekommen des vom Leistenden angestrebten Zwecks (Kondiktion wegen Zweckverfehlung, condictio causa data causa non secuta) die rechtliche Grundlage (Gitschthaler/Höllwerth, EPG, 2. Auflage, Lebensgemeinschaft – Bereicherung, Rz 2).
    • Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, mit welcher Intention eine Leistung erbracht wurde.
    • Nach 3 Ob 36/05y sind jedoch nur solche Leistungen rückforderbar, die über die bloßen Beiträge zur Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft hinausgehen. Reine Gefälligkeitsleistungen oder Aufwendungen des täglichen Lebens sind nach der Judikatur nämlich als unentgeltlich vereinbart oder gewollt anzusehen, sodass Leistungen zur Befriedigung laufender Bedürfnisse der Lebensführung nach Auflösung der Lebensgemeinschaft nach EFSlg 81.589 und 97.097 nicht kondiziert werden können. Nach EFSlg 72.242 gilt dies auch dann, wenn einer der Partner einen erheblich höheren Beitrag dafür geleistet hat. Solche Leistungen erscheinen „ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum bestimmt“ und haben daher im Fall einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt (4 Ob 610/87 = JBl 1988, 253). Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft hingegen jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war (4 Ob 84/09w).
    • Erbringt jemand einem anderen Leistungen in Hinblick auf einem bestimmten, dem Leistungsempfänger erkennbaren Zweck, so ist gem § 1435 ABGB grundsätzlich bei Nichteintritt dieses erwarteten Erfolgs eine Rückforderung der eigenen Leistung zulässig. Unter Leistung werden sowohl die Zuwendung von Geld als auch Sach- oder Dienstleistungen verstanden. Nach EFSlg 114.128 spricht § 1435 ABGB vor allem jene Fälle an, in denen eine Leistung in der stillschweigenden, aber dem anderen erkennbaren Erwartung erbracht wird, dass der Empfänger seinerseits eine Gegenleistung tätigt, zu der er sich nicht rechtsverbindlich verpflichten kann oder verpflichten möchte.
    • Leistungszweck bei Lebensgemeinschaften: Dieser kann darin liegen, dass die Lebensgemeinschaft aufrechterhalten bleibt oder in eine Ehe mündet (siehe EFSlg 97.086). Die Nutzung eines gemeinsam errichteten Eigenheims oder die Teilung von Gewinnen aus einem Unternehmen kann ebenso der Zweck einer Lebensgemeinschaft sein (EFSlg 97.103).
    • Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildungszeit des anderen sämtliche Lebenserhaltungskosten alleine, können nach 4 Ob 84/09w Bereicherungsansprüche entstehen.
    • Die Judikatur legt bei bereicherungsrechtlichen Prozessen zwischen Ex-Lebensgefährten besonderes Augenmerk darauf, ob der Leistungszweck dem Empfänger auch erkennbar war (ecolex 1997, 18).
    • Es ist nicht erforderlich, dass der Zweck zwischen den Lebensgefährten ausdrücklich vereinbart war, entscheidendes Kriterium ist vielmehr, dass der empfangende Lebensgefährte nicht darauf vertrauen durfte, dass ihm die Leistung ohne jegliche Gegenleistung erbracht wird (EFSlg 51.552).
    • Bei außergewöhnlichen Zuwendungen darf der bereicherte Lebensgefährte nicht darauf vertrauen, dass ihm diese Leistung ohne Erwartung einer Gegenleistung erbracht wird (EFSlg 90.217).
  • Bereicherungsansprüche von Verwandten: Ein Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB eines Verwandten (vom Lebensgefährten) liegt unter Umständen dann vor, wenn die Leistung dieses Verwandten im Hinblick darauf erbracht wurde, dass die Lebensgefährten künftig in dem gebauten Haus gemeinsam wohnen. Wird die Lebensgemeinschaft in weiterer Folge aufgelöst, und das Wohnhaus künftig nur von einem Lebensgefährten weiter benutzt, so steht dem anderen Lebensgefährten, als so genannten Zessionar seiner Angehörigen, ein Rückforderungsanspruch für die geleisteten Dienste zu (EFSlg 29.472, 66.390).
  • Schenkungen, Widerruf
    • Leistungen in einer Lebensgemeinschaft werden zwar oft aus Gefälligkeit erbracht, dennoch kann nach der Judikatur nicht immer davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich als Schenkungen zu qualifizieren sind. Nach 6 Ob 44/02t kann aus dem Gesamtverhalten des Leistenden geschlossen werden, ob die Zuwendung nach seinem Willen unentgeltlich, mithin ohne Erwartung einer Gegenleistung erfolgt ist, und handelte es sich in diesem Fall um eine Schenkung. Die Schenkung bedarf nach § 938 ABGB der Zustimmung des anderen.
    • Bei einer Schenkung muss der Wille der Parteien auf eine freigebige, dh ohne Gegenleistung und ohne bisherige Verpflichtung erfolgende Zuwendung gerichtet sein. Neben dem Konsens ist über die unentgeltliche Zuwendung als Form die wirkliche Übergabe oder ein Notariatsakt erforderlich, damit sollen unüberlegte Schenkungsversprechen verhindert werden.
    • Nur wenn beide Parteien einig sind, dass eine Sache ohne Gegenleistung überlassen wird, liegt ein Schenkungsvertrag vor (RIS-Justiz RS0018852).
    • Schenkungsabsicht ist nach ständiger Rechtsprechung für eine Schenkung begriffswesentlich (vergleiche 2 Ob 104/97s), darunter ist die Absicht des Gebers zu verstehen, eine unentgeltliche, dh auf keine Gegenleistung bezogene und freiwillige, auch nicht durch sittliche Pflicht verlangte, Leistung zu erbringen (RIS-Justiz RS 0018833). Die Schenkungsabsicht kann sich auch aus dem Gesamtverhalten konkludent ergeben (RIS-Justiz RS0014168).
    • Schenkungswiderruf: Schenkungsverträge dürfen in der Regel nicht widerrufen werden (§ 946 ABGB). Eine Ausnahme davon normiert § 947 ABGB, wonach ein Schenkungswiderruf erfolgen kann, wenn der Geschenkgeber in eine solche Dürftigkeit gerät, dass es ihm an nötigen Unterhalt fehlt. Ansonsten kommt ein Schenkungswiderruf lediglich dann in Betracht, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undankes schuldig gemacht hat. Unter grobem Undank wird eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, dass gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann.
    • Schenkungen unter Verlobten – § 1247 ABGB: Demgemäß sind Schenkungen eines Verlobten an den anderen Teil oder Schenkungen im Hinblick auf die künftige Ehe widerruflich, wenn die Ehe ohne Verschulden des Geschenkgebers nicht zustande kommt.
    • Das Widerrufsrecht verjährt in 3 Jahren (§ 1487 ABGB).
    • Motivirrtum: Die Widerrufsgründe für Schenkungen, die im Kernbereich Fehlvorstellungen über Zukünftiges betreffen und insofern dem im § 901 ABGB geregelten Motivirrtum als leges speciales vorgehen, zeigen, dass auch bei Schenkungen nicht jeder Irrtum über Zukünftiges zur Anfechtung berechtigt. Die Judikatur stellt an den Kausalitätsnachweis besonders strenge Voraussetzungen.
    • Vereitelung wider Treu und Glauben: § 1174 ABGB bestimmt, dass eine Rückforderung wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolges dann ausgeschlossen ist, wenn „der Leistende den Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat“. Eine Lebensgemeinschaft ist aber nicht rechtsverbindlich, sondern kann jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden, sodass ein Verschulden am Scheitern der Lebensgemeinschaft für den Bereicherungsanspruch nach § 1435 ABGB irrelevant ist.
    • Relevanz Verschulden: Grundsätzlich wird daher auch die einseitige Aufhebung der Lebensgemeinschaft nicht als treuwidrige Zweckvereitelung gesehen (EFSlg 97.094). Im Einzelfall kann jedoch auch das Verschulden relevant sein, da beispielsweise der schuldlose Teil jedenfalls einen angemessenen Lohn für seine Arbeitsleistungen ohne Rücksicht auf den eingetretenen Erfolg verlangen kann. Hingegen hat der an der Zweckverfehlung Schuldige lediglich einen dem verschafften Nutzen angemessenen Lohn.
  • Judikaturbeispiele
    • Nach Aufhebung der Lebensgemeinschaft können vermögensrechtliche Ansprüche eines Lebensgefährten wegen der aus Anlass des gemeinsamen Wohnens getätigten Investitionen und (oder) geleisteten Arbeiten auf verschiedene Rechtsgründe gestützt werden. Als Rechtsgründe kommen vor allem eine ausdrückliche oder schlüssige Entgeltvereinbarung, der Schenkungswiderruf, eine gesellschaftsvertragliche Regelung über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aber das Bereicherungsrecht in Betracht (6 Ob 135/99t).
    • 4 Ob 152/16f (siehe EF-Z 2017/16): Die von einem Lebensgefährten während der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind in der Regel unentgeltlich und können daher grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Dies gilt insbesondere für laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die gemeinsame Wohnung oder für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Anschaffung von Sachen, die zum sofortigen Verbrauch bestimmt sind. Als entscheidend wird in diesem Zusammenhang der Umstand gesehen, dass solche Leistungen regelmäßig keinen weitergehenden, in die fernere Zukunft reichenden Zweck aufweisen, sondern dass sie ihrer Natur nach für entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt sind und daher auch bei der späteren Aufhebung der Gemeinschaft ihren Zweck nicht verfehlt haben. Anderes gilt demgegenüber für außergewöhnliche Zuwendungen, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden. Hier reicht der Zweck (die Causa) der Leistung über die Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse hinaus; daher besteht bei Zweckverfehlung ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch. Letzteres gilt etwa dann, wenn ein Lebensgefährte in den letzten Jahren der bestehenden Lebensgemeinschaft (teilweise mittels von ihm aufgenommenen und allein zurückgezahlten Kredits) allein den anderen Lebensgefährten betreffende Abgaben-, Unternehmens-, Unterhaltsschulden, Geldstrafen und Investitionen in eine dem anderen Lebensgefährten allein gehörende Liegenschaft bezahlte.
    • 3 Ob 149/15f (EF-Z 2016/155): Leistet ein Lebensgefährte während aufrechter Lebensgemeinschaft einen Finanzierungsbeitrag nach § 17 WGG an den Vermieter, ist er nach Beendigung der Lebensgemeinschaft berechtigt, diesen Betrag vom anderen (früheren) Lebensgefährten, der die Wohnung einvernehmlich mit dem Vermieter weiter benutzt, einzufordern.
    • RS0033921: Außergewöhnliche Zuwendungen, zum Beispiel für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestandes der Lebensgemeinschaft gemacht werden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden.
    • RS0033701: Laufende Aufwendungen von Lebensgefährten für die während der Lebensgemeinschaft gemeinsame Wohnung oder sonstige Leistungen für zum sofortigen Verbrauch bestimmte Anschaffungen sind ihrer Natur nach für den entsprechenden Zeitraum der bestehenden Lebensgemeinschaft bestimmt und haben daher im Falle einer späteren Aufhebung der Lebensgemeinschaft ihren Zweck anders als die Aufwendungen für Dauerinvestitionen nicht verfehlt.
    • RS0124784: Trägt ein Lebensgefährte während der Ausbildung des anderen die Lebenshaltungskosten allein, so ist nach 4 Ob 84/09w der andere Lebensgefährte bei Beendigung der Lebensgemeinschaft jedenfalls dann zur Herausgabe der dadurch eingetretenen Bereicherung verpflichtet, wenn der leistende Lebensgefährte für seine eigene Leistung eine, wenngleich unbestimmte, zukünftige Gegenleistung erwartete und dies dem anderen Lebensgefährten zumindest bekannt war.
    • RS0033705: Im Allgemeinen begründen Arbeitsleistungen von Lebensgefährten keinen Bereicherungsanspruch, weil sie sich nach dem Parteiwillen oder nach den von der Verkehrssitte her zu beurteilenden Umständen als Gefälligkeit darstellen. Mithilfe beim Hausbau im Ausmaß von durchschnittlich 1 1/2 Stunden wöchentlich, stellt eine „Gefälligkeit“ dar.
    • RS0033759: Der OGH schließt sich der Ansicht an, dass ein Verschulden des Leistenden an der Auflösung einer Lebensgemeinschaft mit dem Leistungsempfänger noch nicht seinen Ausschluss von Rückforderungsansprüchen zur Folge hat, daß vielmehr besondere Umstände und ein besonderes Verpflichtungsverhältnis vorliegen müssten, um einen derartigen Ausschluss zu rechtfertigen. Das Verschulden des Klägers am Scheitern der Lebensgemeinschaft hindert daher nicht seinen Anspruch auf ein am verschafften Nutzen orientiertes angemessenes Entgelt (vgl EvBl 1988/149).
    • 7 Ob 40/00h: Ist das Scheitern der erwarteten Entwicklung der Lebensgemeinschaft auf das Verhalten beider Lebensgefährten zurückzuführen, ist bei Bemessung des Abgeltungsanspruchs die Differenz zwischen nach Arbeitsumfang angemessener Entlohnung und Höhe des verschafften Nutzens beiden Lebensgefährten aufzuerlegen, und dem Anspruchsteller ein Teil dieser Differenz zuzuerkennen. Dies gilt auch für Leistungen von Verwandten des einen Lebensgefährten für den gemeinsamen Hausbau.
    • 6 Ob 135/99t: Der Umstand, dass der Kläger in dem gemeinsam errichteten Haus einige Jahre gewohnt hat, ist bei der Höhe des Rückforderungsanspruchs, der nach dem der Beklagten verbleibenden Restnutzen zu ermitteln ist, zu berücksichtigen.
    • 6 Ob 44/02t: Der Kodiktionsanspruch steht nicht zu, wenn die Erreichung der Erwartung dem Zuwendenden von vornherein aussichtslos erscheinen muss. Mangels zweckverfehlender Leistung ist daher von einer Schenkung auszugehen (hier: Lebensgemeinschaft wurde nie aufgenommen; Zuwendender bezahlte Möbel für die Wohnung, in der die Frau mit ihrem Lebensgefährten wohnte).
    • RS0057386: Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Falle der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse.
    • 10 Ob 71/98h: Der Beitrag zur Vermögensbildung während einer vorehelichen Lebensgemeinschaft ist im Aufteilungsverfahren nicht zu berücksichtigen (EFSlg 51.708).

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