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Dokument-ID: 1172413
1.2.2 Checkliste EV nach § 382c EO
- § 382c EO betrifft den Allgemeinen Schutz vor Gewalt.
Voraussetzungen
- Das (Bezirks)Gericht hat
- einer Person,
- die einer anderen Person
- durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten
- das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht,
- auf deren Antrag
- 1. den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten,
- 2. aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden und
- 3. zu verbieten, sich dem Antragsteller oder bestimmt zu bezeichnenden Orten in einem bestimmten Umkreis anzunähern,
- soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.
- Zwischen der EV nach § 382b EO und § 382c EO besteht ein Wahlrecht.