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Wolfgang Schöberl | Praxiswissen | Fachbeitrag

2 Besitzstörungsverfahren

Kurzüberblick

Kernbestimmungen:

§§ 454 ff ZPO, §§ 339 ff ABGB

Anwendungsbereich:

Klagen wegen Störung des letzten ruhigen Besitzstandes iSd §§ 339 ff ABGB einschließlich Bauverbotsklagen (§§ 340 f ABGB iVm § 456 ZPO)

Das Besitzstörungsverfahren weist zahlreiche Besonderheiten auf, die in den nachfolgenden Mustern dargestellt werden: So handelt es sich um ein Eilverfahren, in dem möglichst rasch gegen die Störung des letzten ruhigen Besitzstandes Abhilfe geschaffen werden soll. Die Sachentscheidung ergeht nicht in Form eines Urteils, sondern als so genannter Endbeschluss. Dieser kann mittels Rekurs bekämpft werden, wobei das Rekursverfahren zweiseitig ist, und die Rekursfrist vier Wochen beträgt.

Obwohl das Besitzstörungsverfahren an sich schon ein Eilverfahren darstellt, ermöglicht § 458 ZPO die Erlassung einer „einstweiligen Vorkehrung“. Dabei handelt es sich um eine spezielle, für das Besitzstörungsverfahren maßgeschneiderte einstweilige Verfügung.

Besitzstörungsklagen fallen unter die Eigenzuständigkeit der Bezirksgerichte (§ 49 Abs 1 Z 4 JN). Betrifft die Klage eine Besitzstörung an einem unbeweglichen Gut, greift gem § 81 Abs 1 JN der Gerichtsstand der gelegenen Sache als ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand. Handelt es sich hingegen um eine Besitzstörung an einer beweglichen Sache, kann wahlweise am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten oder am Gerichtsstand des Störungsortes (§ 92 JN) geklagt werden.

Da Besitzstörungsklagen häufig sowohl ein Feststellungs- als auch ein Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehren enthalten, werden anhand dieses Musters auch diese drei Arten von Klagebegehren gezeigt und erläutert.

Die Bauverbotsklage ist eine besondere Spielart der Besitzstörungsklage, die die Untersagung der Weiterführung eines Baues, durch den der ruhige Besitz des Klägers an einer unbeweglichen Sache oder einem sonstigen dinglichen Recht (beispielsweise Servitutsrecht) gestört wird, zum Inhalt hat. Auch bei der Bauverbotsklage gibt es eine besondere einstweilige Verfügung, dort „einstweiliges Bauverbot“ genannt, welche im Muster ebenfalls dargestellt und erläutert wird.