© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 1183818

Magdalena Ferner | Muster | Schriftsatzmuster

1.11 Herausgabeklage (Pkw)

Gebühreneinzug:
Über Konto …
Bei der …. Bank

Rechtsanwältin Mag. Magdalena Ferner
Lerchenfelder Straße 88–90/Top 11
1080 Wien

per WebERV

An das
Bezirksgericht Liesing
Haeckelstraße 8
1230 Wien

Wien, am 09.04.2023

Klagende Partei:

Markus Muster
Kolingasse 15
1090 Wien

Vertreten durch:

RA Mag. Magdalena Ferner
Lerchenfelder Straße 88–90/Top 11
1080 Wien

AVR Code: R…

Beklagte Partei:

Leonhard Muster
Spiegelgasse 14
1230 Wien

Wegen:

Herausgabe
(RATG/JN/GGG EUR 2.500,–)

2-fach

In umseits bezeichneter Rechtssache hat der Kläger RA Mag. Magdalena Ferner mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt. Durch seine ausgewiesene Vertreterin erhebt er nachstehende

Klage:

Der Kläger ist Eigentümer und Zulassungsbesitzer eines Personenkraftwagens mit Fahrgestellnummer XYZ, Type Toyota Yaris 1,0 WTi mit Kennzeichen XXX, Baujahr 2009.

Das Fahrzeug befindet sich seit 31.01.2023 im Besitz des Beklagten.

Der Beklagte weigert sich beharrlich, den Personenkraftwagen an den Kläger zurückzustellen, obwohl kein wie immer geartetes Benützungsrecht daran besteht und er mehrfach zur Rückgabe aufgefordert wurde. Der Kläger ist daher zur gegenständlichen Klage gezwungen.

Der Kläger ist bereit, anstelle des Personenkraftwagens einen Lösungsbetrag von EUR 2.500,– vom Beklagten anzunehmen.

Beweis:

PV des Klägers
Aufforderungsschreiben vom 15.03.2023, Beilage ./A

Aus den oben genannten Gründen wird vom Kläger folgendes

Urteil:

beantragt:

  1. Der Beklagte ist binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution schuldig, den PKW mit Fahrgestellnummer XYZ, Type Toyota Yaris 1,0 WTi mit Kennzeichen XXX, Baujahr 2009 an den Kläger herauszugeben oder dem Kläger den Betrag von EUR 2.500,– zu bezahlen;
  2. Der Beklagte ist weiters schuldig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens gem § 19a RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zuhanden der Klagevertreterin zu ersetzen.

Markus Muster

Anmerkungen:

1
Die eingeklagten Sachen sind im Klagebegehren möglichst genau zu umschreiben, damit ausreichend bestimmbar ist, welche Sachen herausgegeben werden sollen.

Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen; bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehres daraus entnehmen kann, was begehrt ist (vgl auch 1 Ob 224/51, RIS-Justiz RS0037874).

2
Die Herausgabe einer Sache kann nur verlangt werden, wenn der Beklagte bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz oder wenigstens im Zeitpunkt der Klagszustellung Inhaber der Sache war.

Die Veräußerung der in Streit verfangenen Sache nach Klagszustellung hat gem § 234 ZPO keinen Einfluss auf das Verfahren. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten. Allerdings führt der nachträgliche Untergang der Sache zum Verlust des Herausgabeanspruches.

3
Eine mögliche Einwendung gegen die Klagsbehauptung ist, dass der Kläger nicht (mehr) Eigentümer der begehrten Sache ist. Der Beklagte könnte sich je nach den Umständen des Einzelfalles auch auf eine Zug-um-Zug Verknüpfung oder ein Recht auf Innehabung der Sache gegenüber dem Kläger stützen.

4
Hinsichtlich der Beweislast für die Klage ist § 369 ABGB zu beachten: Wer eine Eigentumsklage übernimmt, muss auch den Beweis führen, dass der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht hat und dass die Sache sein Eigentum ist.

5
Der Kläger hat dem Beklagten im gegenständlichen Fall gem § 410 ZPO eine so genannte Lösungsbefugnis eingeräumt.

Der Beklagte kann sich durch Zahlung einer bestimmten Geldsumme vom Anspruch auf Herausgabe der Sache befreien.

Wird dem Schuldner eine Lösungsbefugnis eingeräumt, schuldet er im Gegensatz zur Wahlschuld nur eine bestimmte Leistung, ihm steht aber das Recht zu, anstelle der geschuldeten eine andere Leistung mit schuldbefreiender Wirkung zu erbringen.

Die Lösungsbefugnis unterscheidet sich von einer Leistung an Zahlungs statt dadurch, dass das alte Schuldverhältnis nicht durch ein neues ersetzt wird. Es liegt vielmehr die Einräumung eines Gestaltungsrechtes vor.

Die in das Urteil aufgenommene Lösungsbefugnis bildet keinen Exekutionstitel; nur die ursprünglich geschuldete Leistung kann exekutiv hereingebracht werden (RIS-Justiz RS0017669).

6
Erbietet sich der Kläger anstelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen (wie es konkret der Fall ist) oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist gem § 56 JN die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.

In allen anderen Fällen hat der Kläger den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterlässt der Kläger eine Bewertung in einer Klage, so gilt der Betrag von EUR 5.000,– als Streitwert.

7
Die gegenständliche Klage ist auf Herausgabe einer beweglichen Sache gerichtet. Bei unbeweglichen Sachen muss eine Klage auf Räumung eingebracht werden.

8
Der sachenrechtliche Anspruch auf Herausgabe des Pkws kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalles – auch mit Ansprüchen aus einem Vertrag oder bereicherungsrechtlichen Anspruchsgrundlagen konkurrieren.