1 Vollständiges Klagsverfahren
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | §§ 74 ff und §§ 226 ff ZPO |
Anwendungsbereich: | Leistungsbegehren über StW EUR 75.000,– (§ 244 Abs 1 ZPO); jedes andere Klagebegehren |
Dieses und die nachfolgenden Kapitel befassen sich mit der Einleitung unterschiedlicher Verfahrensarten. Dabei ist teilweise nach dem Streitwert, nach der Sachmaterie oder einem allfälligen internationalen Bezug zu unterscheiden.
Das hier so genannte vollständige Klagsverfahren ist für die Verfahrenseinleitung immer dann anzuwenden, soweit nicht das österreichische Mahnverfahren gem §§ 244 ff ZPO (landesgerichtliches Verfahren) bzw gem § 448 ZPO (bezirksgerichtliches Verfahren) verpflichtend anzuwenden ist. Ausgeschlossen ist diese Form der Verfahrenseinleitung, wenn die Klage ausschließlich auf die Zahlung eines Geldbetrages bis einschließlich EUR 75.000,– gegen einen im Inland ansässigen Beklagten gerichtet ist.
Bei Streitwerten unter EUR 75.000,– ist das vollständige Klagsverfahren jedenfalls dann anzuwenden, wenn das Klagbegehren auch nur teilweise andere Begehren enthält als ein einfaches, rein auf eine Zahlung eines Geldbetrages gerichtetes Leistungsbegehren. Dies ist zB der Fall, wenn ein Feststellungsbegehren oder ein Rechtsgestaltungsbegehren in der Klage enthalten ist.
Hat der Kläger seinen Wohnsitz im Ausland, ist das Mahnverfahren unzulässig und ist jedenfalls mit einem vollständigen Klagsverfahren vorzugehen. Liegt eine grenzüberschreitende Rechtssache (Art 2 EuMahnVO) vor, so kann auch bei reinen Zahlungsbegehren über EUR 75.000,–, die auf bezifferten und fälligen Geldforderungen (Art 4 EuMahnVO) gerichtet sind, alternativ das Europäische Mahnverfahren verwendet werden. Dies gilt sogar in Verfahren, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, soweit der Kläger seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat.
Das vorliegende Kapitel gibt einen grundsätzlichen Überblick und enthält allgemeine Muster rund um Klage und Klagebeantwortung, die grundlegende Techniken für derartige Schriftsätze vorstellen. Die Muster variieren auch die mögliche Länge und Ausführlichkeit für derartige Schriftsätze.