4 Europäisches Mahnverfahren
Kurzüberblick
Kernbestimmungen: | EuMahnVO (Verordnung [EG] Nr 1896/2006); § 252 ZPO |
Anwendungsbereich: | Grenzüberschreitende Rechtssachen, die auf eine Geldzahlung gerichtet sind, ohne Höchstgrenze; sachlicher Anwendungsbereich weitgehend auf vertragliche Ansprüche eingeschränkt (Art 2 Abs 2 EuMahnVO); Räumlich ist die EuMahnVO in der gesamten EU mit Ausnahme Dänemarks anwendbar. |
Anders als das österreichische Mahnverfahren ist das Europäische Mahnverfahren nicht verpflichtend, sondern stellt eine zusätzliche Möglichkeit für den Kläger dar, Ansprüche geltend zu machen. Daher ersetzt die EuMahnVO weder das österreichische Mahnverfahren noch das gewöhnliche Zivilverfahren, sondern tritt an deren Seite. Vergleichbar dem österreichischen Mahnverfahren führt auch das Europäische Mahnverfahren zur Erlassung eines (europäischen) Zahlungsbefehls.
Voraussetzung für die Anwendung des Europäischen Mahnverfahrens ist zunächst einmal ein grenzüberschreitendes Element der Rechtssache (Art 2 Abs 1 EuMahnVO). Dieses Element ist aber äußerst eng definiert und liegt nur dann vor, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz/Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Gerichtsstaat hat (Art 3 Abs 2 EuMahnVO). Ein anderer internationaler Bezug reicht nicht aus.
Die Klage muss zudem auf eine bezifferte Geldforderung gerichtet sein, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Erlass eines europäischen Zahlungsbefehls bereits fällig ist (Art 4 EuMahnVO).
Und schließlich ist nicht schlechthin jede Geldforderung im Europäischen Mahnverfahrens geltend zu machen, sondern nur Geldforderungen, die auch in den sachlichen Anwendungsbereich nach Art 2 EuMahnVO fallen. Das sind grundsätzliche alle Zivil- und Handelssachen ungeachtet der Verfahrensart nach nationalem Recht (also auch Außerstreitsachen) mit Ausnahme folgender Gebiete:
- Steuer- und Zollsachen,
- Verwaltungssachen,
- Amtshaftungs- bzw Staatshaftungsfälle,
- Eheliche Güterstände, Erb- und Testamentsrecht,
- Insolvenzangelegenheiten,
- Sozialversicherungssachen und
- Ansprüche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen (also insbesondere Schadenersatz, Bereicherungsansprüche und gesetzlicher Unterhalt) außer bezifferte Schuldbeträgen aus dem gemeinsamen Eigentum an unbeweglichen Sachen, soweit diese nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder eines Schuldanerkenntnisses sind.
Durch diese Einschränkungen ist der Kernbereich der EuMahnVO auf Ansprüche aus Verträgen, Vergleichen oder Anerkenntnissen beschränkt.
Es ist auch möglich, dass sowohl das Europäische Mahnverfahren, als auch das österreichische Mahnverfahren gleichzeitig anwendbar sind. Auch hier hat der Kläger aufgrund des Vorranges des Gemeinschaftsrechts und trotz der fehlenden Einschränkung der Verpflichtung zum österreichischen Mahnverfahren (§ 244 Abs 1 ZPO) ein Wahlrecht zwischen österreichischem und Europäischen Mahnverfahren. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein ausländischer Kläger fällige Geldforderungen gegen einen österreichischen Beklagten in Österreich geltend machen will. Bei einem ausländischen Beklagten lägen die Voraussetzungen des österreichischen Mahnverfahrens ja ohnedies nicht vor (§ 244 Abs 2 Z ZPO), sodass nur die Wahl zwischen österreichischem ordentlichen Verfahren und Europäischen Mahnverfahren bleibt. Sind alle Verfahrensparteien im Inland, fehlt es an einem grenzüberschreitenden Element, sodass die EuMahnVO von vornherein nicht anwendbar ist.
Das Europäische Mahnverfahren sieht für alle Erledigungen der Parteien und des Gerichts Formblätter vor, die in den Sprachen aller Mitgliedsstaaten der EU verfügbar sind. Das Verfahren sieht zunächst die Einbringung eines „Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“ vor (Formblatt A). Im Regelfall wird das zuständige Gericht daraufhin einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen (Formblatt E). Dieser wird dem Beklagten zugestellt. Ab dem Tag der Zustellung hat der Beklagte eine Frist von 30 Tagen zur Einbringung eines Einspruches (Formblatt F).
Anders als im österreichischen Mahnverfahren hat der Kläger eine Wahlmöglichkeit, ob mit Einbringung eines Einspruchs durch den Beklagten das ordentliche Verfahren einzuleiten ist, oder ob die Mahnklage als zurückgezogen gilt.
Ohne Einspruch wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der EU vollstreckbar. Auch für die Vollstreckbarerklärung besteht ein eigenes Formblatt (Formblatt G).