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Stefan Horn | Praxiswissen | Fachbeitrag

3 Österreichisches Mahnverfahren

Kurzüberblick

Kernbestimmungen:

§§ 244 bis 251 und § 448 ZPO

Anwendungsbereich:

Leistungsbegehren bis zu StW EUR 75.000,– (§ 244 Abs 1 ZPO)

Das Österreichische Mahnverfahren bestimmt sich für das landesgerichtliche Verfahren nach den §§ 244 ff ZPO und wird für das bezirksgerichtliche Verfahren durch § 448 ZPO ergänzt. Das österreichische Mahnverfahren ist für alle Ansprüche, die ihm unterliegen, zwingend anzuwenden. Es besteht kein Wahlrecht des Klägers zwischen Mahnverfahren und allgemeinem Klagsverfahren. Nur im Bereich der Anwendbarkeit des Europäischen Mahnverfahrens im Inland (zB bei ausländischem Kläger) besteht ein Wahlrecht zwischen österreichischem und europäischem Mahnverfahren.

Dem Mahnverfahren unterliegen alle auf Zahlung eines Geldbetrages von nicht mehr als EUR 75.000,– gerichteten Leistungsklagen gegen einen Beklagten mit Sitz im Inland (§ 244 ZPO), nicht jedoch andere Klagen (zB Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsklagen) selbst bei geringerem Streitwert. Nicht unter das Mahnverfahren fällt die Hypothekarklage, also eine Klage des Pfandberechtigten, die zwar auf Zahlung eines Geldbetrages aber nicht auf Befriedigung schlechthin aus dem Vermögen des Beklagten, sondern nur auf Befriedigung aus einer bestimmten Pfandsache lautet (OGH 2 Ob 276/03g). Eine derartige Klage ist außerhalb des Mahnverfahrens einzubringen.

Das Ziel der Mahnklage ist die Erlassung eines Zahlungsbefehls durch das Gericht, der unmittelbar ohne weiteres Verfahren einen Exekutionstitel bildet, soweit ihm nicht widersprochen wird. Dem Beklagten steht es frei, ein gewöhnliches gerichtliches Verfahren weiterzuführen, indem er gegen den Zahlungsbefehl einen Einspruch erhebt (§ 248 ZPO, § 448 ZPO). Mit Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft (§ 249 ZPO) und es ist eine vorbereitende Tagsatzung anzuberaumen (§ 257 ZPO).

Die Bestimmungen des bezirksgerichtlichen Mahnverfahrens sind gem § 56 ASGG auch in Arbeitsrechtssachen anzuwenden.

Vor Gericht fällt das gesamte Mahnverfahren in die Zuständigkeit des Rechtspflegers (§ 16 Abs 1 Z 2 lit a RpflG). Dies umfasst eine allfällige Zurückweisung der Klage (zB wegen Unzuständigkeit), die Erlassung eines Zahlungsbefehls, dessen Aufhebung im Falle eines Einspruchs, die Rechtskraftbestätigung, falls kein Einspruch erfolgt, etc (vgl Kodek in Fasching, Zivilprozessgesetze², § 244 ZPO Rz 3 ff). Freilich weist die Geschäftsverteilung jede eingebrachte Mahnklage dennoch spezifisch einer Gerichtsabteilung zu, was sich auch in der Aktenzahl ausdrückt.

Das Gericht prüft unmittelbar nach Einbringung die Mahnklage von Amts wegen auf das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, die zu einer Zurückweisung der Klage führen (§ 244 Abs 2 Z 1 ZPO), dh zB seine Zuständigkeit. Daneben prüft es vor Erlassung eines Zahlungsbefehls auch die besonderen Voraussetzungen des Mahnverfahrens. Das ist neben der bereits oben genannten Wertgrenze (§ 244 Abs 1 ZPO) und dem Sitz des Beklagten im Inland (§ 244 Abs 2 Z 3) insbesondere die Schlüssigkeit (§ 244 Abs 2 Z 2 und 4 ZPO). Liegen diese besonderen Voraussetzungen nicht vor, so weist das Gericht die Klage nicht zurück, sondern setzt das Verfahren als gewöhnliches Zivilverfahren fort, dh trägt im landesgerichtlichen Verfahren die Klagebeantwortung auf (§ 230 Abs 1 ZPO) oder läd die Parteien im bezirksgerichtlichen Verfahren zur mündlichen Verhandlung (§§ 437 u 438 ZPO; Kodek in Fasching, Zivilprozessgesetze2, § 244 ZPO Rz 12).

Gegen einen erlassenen Zahlungsbefehl steht dem Beklagten binnen vier Wochen nach Zustellung der Einspruch zu, der im Verfahren vor dem Landesgericht zwingend den Inhalt einer Klagebeantwortung haben muss (§ 248 ZPO). Im bezirksgerichtlichen Verfahren sind die Anforderungen für den Einspruch herabgesetzt (§ 448 Abs 1 ZPO).

Sollte ein Einspruch nicht fristgerecht erfolgen, so wird der Zahlungsbefehl unmittelbar rechtskräftig und bildet einen Exekutionstitel.