Gerüste – Allgemeines
Allgemeine Bestimmungen
Notwendige betriebliche Prüfpflichten | |
Prüfung bei Aufstellung: | ja – Prüfung der Gerüstbauteile auf offensichtliche Mängel |
Gesetzliche Bestimmung: | § 60 Abs 2 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Zulässiges Prüforgan: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 60 Abs 2 iVm § 151 Abs 1 und § 2 Abs 2 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Prüfung nach Fertigstellung: | ja |
Gesetzliche Bestimmung: | § 61 Abs 1 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Zulässiges Prüforgan: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 61 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 und § 151 Abs 1 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Prüfung vor erstmaliger Benützung: | ja
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 61 Abs 2 und ggf § 65 Abs 5 bzw § 66 Abs 6 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Zulässiges Prüforgan: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 61 Abs 2 und ggf § 65 Abs 5 bzw § 66 Abs 6 iVm § 2 Abs 2 und § 151 Abs 1 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Wiederkehrende Prüfungen: | ja |
Zeitintervall: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 61 Abs 2 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Zulässiges Prüforgan: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 61 Abs 2 und ggf § 65 Abs 5 bzw § 66 Abs 6 iVm § 2 Abs 2 und § 151 Abs 1 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Außerordentliche Prüfungen: | ja – nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach Sturm, starkem Regen oder Schlechtwetterperioden |
Gesetzliche Bestimmung: | § 61 Abs 2 zweiter Satz BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Zulässiges Prüforgan: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 61 Abs 2 iVm § 2 Abs 2 und § 151 Abs 1 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Wartung, Instandhaltung: | ja |
Gesetzliche Bestimmung: | § 62 Abs 2 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 iVm § 38 Abs 1 und § 17 Abs 1 ASchG, BGBl 450/1994 idF BGBl I 126/2017 |
Zulässiges Wartungsorgan: | Keine Festlegung – sinngemäß:
|
Gesetzliche Bestimmung: | – |
Notwendige Dokumentationen | |
Aufzeichnungen betreffend Prüfungen (Prüfbefunde): | ja – für:
Zusätzlich, wenn Absturzgefahr von mehr als 2 m oder in Gewässer bzw in Stoffe mit Gefahr des Versinkens besteht:
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 159 Abs 2 iVm § 61 Abs 5 und § 7 Abs 2 Z 2 od 4 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Aufbewahrung auf der Baustelle: | Prüfbefunde oder Kopien für:
Zusätzlich, wenn Absturzgefahr von mehr als 2 m oder in Gewässer bzw in Stoffe mit Gefahr des Versinkens besteht, für:
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 159 Abs 2 iVm § 61 Abs 5 BauV, BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017 |
Erläuterungen zur BauarbeiterschutzV (BauV)
Die Bauarbeiterschutzverordnung (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen und auf auswärtigen Arbeitsstellen [Bauarbeiterschutzverordnung – BauV]), BGBl 340/1994 idF BGBl II 241/2017, legt allgemeine Maßnahmen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei der Durchführung von Bauarbeiten, ausgenommen bei Tagbauarbeiten (Anm: für Tagbauarbeiten gelten die Regelungen der Tagbauverordnung – TAV, BGBl II 416/2010), fest. Bauarbeiten iSd Begriffsbestimmungen des § 1 BauV sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten, insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.
Zu beachten ist, dass für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gem § 40 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl 340/1994 idF BGBl II 21/2010, die Bestimmungen der §§ 55 bis 73 BauV gleichfalls gelten.
Prüfungen, Prüffristen
Gerüste sind gem § 60 Abs 2 BauV beim Aufstellen einer Prüfung auf offensichtliche Mängel aller zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile und gem § 61 Abs 1 nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung zu unterziehen. Gem Abs 2 dieser Bestimmung sind Gerüste vor ihrer erstmaligen Benützung und in weiterer Folge einmal wöchentlich, Systemgerüste mindestens einmal monatlich, auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Zusätzliche Prüfungen sind nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden vorzunehmen.
Für nicht verankerte Metallgerüste ist gem § 65 Abs 5 BauV der Nachweis zu erbringen, dass die Sicherheit gegen Kippen gegeben ist, sofern die Kippsicherheit nicht durch Angaben des Herstellers belegt ist. Der Nachweis kann entfallen, wenn die in der Bestimmung angeführten Voraussetzungen des Metallgerüsts gegeben sind. Dies gilt gem § 66 Abs 6 der Verordnung auch für verfahrbare Standgerüste.
Die entsprechenden Bestimmungen der AM-VO und der BauV lauten:
AM-VO § 40 Gerüste
§ 40 Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 368/1998. (Anm: nunmehr BGBl II Nr 241/2017)
BauV § 60 Gerüste – Aufstellen und Abtragen von Gerüsten
§ 60 (2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile … auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.
BauV § 61 Gerüste – Prüfung von Gerüsten
§ 61 (1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung … zu unterziehen.
(2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung … auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
(3) Hängegerüste (Anm: für fahrbare und verfahrbare Hängegerüste s Prüfblatt „Hängegerüste“)
BauV § 65 Gerüste – Metallgerüste
§ 65 (5) Bei nicht verankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen … nachzuweisen, sofern nicht entsprechende Herstellerangaben über die Kippsicherheit vorliegen. Der Nachweis der Kippsicherheit ist nicht erforderlich, wenn
- Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, in Bezug auf das spezifische Gewicht vergleichbare, Materialien zur Verwendung gelangen und
- der Abstand der Aufstandsfläche zur obersten Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m beträgt und
- die kleinste Aufstandsbreite bei Aufstellung des Gerüsts im Freien mindestens 4,00 m, bei Aufstellung in geschlossenen Räumen mindestens 2,00 m beträgt.
BauV § 66 Gerüste – Verfahrbare Standgerüste
§ 66 (6) § 65 Abs 5 ist anzuwenden.
BauV § 151 Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung – Prüfungen
§ 151 (1) Betriebseinrichtungen, … für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. …
Zulässiges Prüforgan
Der Personenkreis, der die gem § 60 Abs 2 BauV vorzunehmenden Prüfungen der Gerüstteile vor dem Aufstellen, gem § 61 Abs 1 der Verordnung die Prüfung nach der Fertigstellung und gem Abs 2 dieser Bestimmung die Prüfung vor der erstmaligen Benützung sowie die außerordentlichen Prüfungen nach längeren Arbeitsunterbrechungen und außerordentlichen Ereignissen durchführen oder gem § 65 Abs 5 der Verordnung ggf den Nachweis der Kippsicherheit von Metallgerüsten erbringen darf, ist in § 151 Abs 1 der Verordnung mit Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundige Personen des Technischen Überwachungsvereins oder sonstige geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Personen, die auch Betriebsangehörige sein können, bezeichnet. Hierbei ist zu beachten, dass gem § 61 Abs 1 die Überprüfung des Gerüsts nach Aufstellung von fachkundigen Personen des Gerüstaufstellers und gem Abs 2 dieser Bestimmung die Überprüfung vor der erstmaligen Benützung durch fachkundige Personen des Gerüstbenützers zu erfolgen hat. Als „fachkundig“ gelten gem den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 2 der Verordnung Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrung besitzen. Hinzuweisen ist, dass nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 2 der Verordnung zusätzlich auch Angehörige staatlicher Einrichtungen als „fachkundige Personen“ gelten.
Die diesbezüglichen Bestimmungen der BauV lauten:
BauV § 60 Gerüste – Aufstellen und Abtragen von Gerüsten
§ 60 (2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person … zu prüfen. …
BauV § 61 Gerüste – Prüfung von Gerüsten
§ 61 (1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
(2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers … zu prüfen. …
BauV § 65 Gerüste – Metallgerüste
§ 65 (5) Bei nicht verankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person nachzuweisen, …
BauV § 66 Gerüste – Verfahrbare Standgerüste
§ 66 (6) § 65 Abs 5 ist anzuwenden.
BauV § 151 Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung – Prüfungen
§ 151 (1) … Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.
BauV § 2 Allgemeine Bestimmungen – Begriffsbestimmungen
§ 2 (2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, von staatlich autorisierten Anstalten, sowie Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
BauV 4 Allgemeine Bestimmungen – Aufsicht und Koordination
§ 4 (1) Bauarbeiten dürfen nur unter Aufsicht einer geeigneten Aufsichtsperson, mit der erforderlichen Sorgfalt und nach fachmännischen Grundsätzen durchgeführt werden. Als Aufsichtsperson kann der Arbeitgeber oder eine von ihm bevollmächtigte, mit entsprechenden Befugnissen ausgestattete Person tätig sein. Als Aufsichtsperson ist nur geeignet, wer
- die für die auszuführenden Arbeiten erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und die Erfahrungen in allen Fragen besitzt, die mit den in Betracht kommenden Arbeiten vom Standpunkt der Sicherheit zusammenhängen,
- Kenntnisse über die in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften besitzt und
- Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der übertragenen Aufgaben bietet.
(3) Die erforderlichen Kenntnisse gemäß Abs 1 Z 2 sind in geeigneter Form nachzuweisen, zB durch ein Zeugnis über die erforderliche Ablegung einer Meisterprüfung.
Aufzeichnungen
Über die von den beauftragten fachkundigen Personen gem § 60 Abs 2 BauV durchgeführte Prüfung der Gerüstbauteile vor dem Aufstellen des Gerüsts ist ein Prüfvormerk bzw -bericht zu erstellen, der gem § 159 Abs 2 BauV auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufzuliegen hat. Ebenso ist der gem § 65 Abs 5 erstellte Nachweis der Kippsicherheit von nicht verankerten Metallgerüsten bzw gem § 66 Abs 6 von verfahrbaren Standgerüsten aufzulegen. Im Falle von Gerüsten auf Baustellen, bei denen an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen Absturzgefahr mit der Gefahr des Versinkens besteht oder wenn die Absturzhöhe mehr als 2 m beträgt, sind zusätzlich die gem § 61 Abs 1 vorgenommenen Prüfungen nach der Aufstellung des Gerüsts und die gem Abs 2 dieser Bestimmung durchgeführte Prüfung vor der erstmaligen Benützung des Gerüsts, sowie die gem Abs 5 dieser Bestimmung erforderlichen Prüfungen nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, auf der Baustelle aufzubewahren. Die BauV trifft keine Festlegungen über die Aufbewahrungsdauer der Prüfvormerke, es empfiehlt sich jedoch, diese in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 3 der ArbeitsmittelV (AM-VO) über die Dauer der Baustelle aufzubewahren. Im Falle von Gerüsten, die außerhalb von Baustellen verwendet werden, sind die Aufzeichnungen gem dieser Bestimmung bis zum Ausscheiden des Gerüsts aufzubewahren.
Die diesbezüglichen Bestimmungen der BauV und der AM-VO lauten:
BauV § 159 Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen
§ 159 (2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.
BauV § 61 Prüfung von Gerüsten
§ 61 (5) Über die Überprüfungen … sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr … besteht.
AM-VO § 11 Prüfbefund, Prüfplan
§ 11 (3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
BauV § 7 Allgemeine Bestimmungen – Absturzgefahr
§ 7 (2) Absturzgefahr liegt vor:
- …
- an Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen an oder über Gewässern oder anderen Stoffen, wenn die Gefahr des Versinkens besteht,
- …
- an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe.
Wartung, Instandhaltung
Arbeitsmittel sind entsprechend der allgemeinen Verpflichtung nach § 38 Abs 1 und § 17 Abs 1 ASchG derart nach den Angaben des Herstellers oder Inverkehrbringers zu warten und instand zu halten, dass sie den Rechtsvorschriften entsprechen. Dazu sieht § 150 BauV vor, dass Gerüste in gutem und gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten sind. Es ist zu empfehlen, Wartungen und Instandhaltungen von Gerüsten in regelmäßigen Abständen vorzunehmen und auch hierüber Aufzeichnungen, zB in Form eines Wartungsbuches, zu führen.
Die entsprechenden Bestimmungen des ASchG und der BauV lauten:
ASchG § 38 Wartung von Arbeitsmitteln
§ 38 (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
BauV § 62 Gerüste – Benützung von Gerüsten
§ 62 (2) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. …
BauV § 150 Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung – Instandhaltung
§ 150 … Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, … sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
ASchG § 17 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass … die Einrichtungen zur Brandmeldung oder -bekämpfung, ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.