Absaugeinrichtungen, Lüftungsanlagen zur Abführung gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe (GKV)
Notwendige betriebliche Prüfpflichten | |
Abnahmeprüfung: | ja – vor der erstmaligen Inbetriebnahme |
Gesetzliche Bestimmung: | § 32 Abs 1 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024 |
Prüfumfang: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 32 Abs 1 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024 |
Zulässiges Prüforgan: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 32 Abs 5 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024 |
Wiederkehrende Prüfungen: | ja |
Zeitintervall: | Mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten |
Gesetzliche Bestimmung: | § 32 Abs 2 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024 |
Prüfumfang: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 32 Abs 2 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024 |
Zulässiges Prüforgan: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 32 Abs 5 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024 |
Außerordentliche Prüfungen: | ja – ergänzende Prüfungen nach Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen, die sich auf die Absaug-/Lüftungsleistung auswirken |
Gesetzliche Bestimmung: | § 32 Abs 3 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024 |
Zulässiges Prüforgan: |
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 32 Abs 5 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024 |
Wartung, Instandhaltung: | ja – entsprechend der allgemeinen Verpflichtung zur Wartung und Instandhaltung |
Gesetzliche Bestimmung: | § 38 Abs 1 und § 17 Abs 1 ASchG, BGBl 450/1994 idF BGBl I 56/2024 |
Zuständiges Wartungsorgan: | Sinngemäß:
|
Gesetzliche Bestimmung: | – |
Notwendige Dokumentationen | |
Aufzeichnungen betreffend Prüfungen (Prüfbefunde): | ja – für:
|
Gesetzliche Bestimmung: | § 31 Abs 3 u § 32 Abs 4 GKV, BGBl II 253/2001 idF BGBl II 330/2024, iVm § 5 ASchG, BGBl 450/1994 idF BGBl I 56/2024 |
Aufbewahrung im Betrieb/in der Arbeitsstätte: | Keine Festlegung – sinngemäß:
|
Gesetzliche Bestimmung: | – |
Aufbewahrungsfrist: | Keine Festlegung – empfohlen:
|
Gesetzliche Bestimmung: | – |
Erläuterungen zur GrenzwerteV 2024 (GKV)
Die GrenzwerteV (Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über gefährliche Arbeitsstoffe [Grenzwerteverordnung 2024 – GKV]), BGBl 253/2001 idF BGBl II 330/2024, gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen iSd Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG), BGBl 450/1994 idF BGBl I 56/2024, bei denen gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe verwendet werden. Mit der Verordnung werden die aus Sicht der Arbeitsmedizin akzeptierbare Exposition von ArbeitnehmerInnen und die technischen Vorkehrungen zur Vermeidung darüber hinausgehender Belastungen festgelegt. (Anm: unter der im Folgenden verwendeten Abkürzung „GKV“ ist die GKV in der Fassung 2024, die mit 3. Dezember 2024 in Rechtskraft getreten ist, zu verstehen).
Allgemeines
Arbeitsplätze sind gem § 43 Abs 2 Z 5 und 6 ASchG mit Einrichtungen zur vollständigen Erfassung gefährlicher Arbeitsstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle und der gefahrlosen Ableitung dieser Stoffe in Form von Lüftungsmaßnahmen auszustatten, wenn durch andere Maßnahmen das Freiwerden gefährlicher Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht verhindert werden kann. Dies gilt gem § 27e Abs 4 GKV auch für Lagerräume, wenn sich Gase oder Dämpfe, die von gefährlichen Arbeitsstoffen, verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen, die schwerer als Luft sind, ansammeln können.
Gefährliche Arbeitsstoffe iSd Begriffsbestimmungen des § 40 Abs 1 ASchG sind Stoffe (Reinstoffe oder Gemische), die zumindest einer der in § 40 Abss 2 bis 8 des 4. Abschnitts des ASchG angeführten Kategorien an explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und gesundheitsgefährdenden Eigenschaften zuzuordnen sind, oder es sich um einen biologischen Arbeitsstoff handelt – ausgenommen es handelt sich dabei um einen Arbeitsstoff, bei dem nach Vornahme eines Bewertungsverfahrens kein gesundheitliches Risiko evident ist und er in die Gruppe 1 der biologischen Arbeitsstoffe einzureihen ist – und für die gem § 2 Abs 1 GKV ein MAK-Wert (maximale Arbeitsplatz-Konzentration) oder gem § 3 Abs 1 ein TRK-Wert (technische Richtkonzentration) in der Stoffliste des Anhanges I zur GKV ausgewiesen ist. Hierzu ist anzumerken, dass die Stoffliste des Anhanges I zur GKV nur für Arbeitsstoffe, die als krebserzeugend und solche, die als fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind – wie dies nach den Einstufungskriterien der EU-Verordnung über die Klassifizierung, Einstufung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung), ABl L 353 vom 31.12.2008, S 1 zu erfolgen hat – und für die ein TRK-Wert festgelegt ist, die Zuordnung nach Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie ausweist. Die Übernahme der durch die CLP-Verordnung etablierten Gefahrenklassen in das Arbeitnehmerschutzrecht ist somit im 4. Abschnitt des Gesetzes mit § 40 ASchG erfolgt. Demnach gelten gem § 40 Abs 7 auch unter Druck stehende Gase und auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe als gefährliche Arbeitsstoffe iSd Arbeitnehmerschutzes. Die GKV trifft hinsichtlich krebserzeugender Arbeitsstoffe in § 10 und für fortpflanzungsgefährdende Arbeitsstoffe in § 10a eine für die Belange des Arbeitnehmerschutzes relevante Klassifizierung und nähere Unterteilung.
Hinweis:
In § 40 Abs 8 des ASchG werden nach dem ASchG erlassene Verordnungen aufgeführt, die in Bezug auf die Gefahrenbezeichnungen noch nach den durch das ChemG vor Wirksamwerden der Klassifizierungen nach der CLP-Verordnung vorgegebenen Begriffen ausgerichtet sind und stellt diesen die mit der CLP-V eingeführten Begriffe gegenüber oder benennt auch Erweiterungen der einer bestimmten Gefahrenklasse zugehörigen Gefahreneigenschaften. Auf die Wiedergabe dieser Auflistung wird hier verzichtet.
Für Arbeitsstoffe mit gesundheitsgefährdenden Eigenschaften sind hierunter die in den Absätzen 4 bis 4b angeführten Einstufungen heranzuziehen. In Abs 4a sind dabei jene Arbeitsstoffe erfasst, die die in diesem Absatz angeführten gesundheitsgefährdenden Eigenschaften aufweisen, deren Zuordnung zu Gefahreneigenschaften jedoch noch nach den Kriterien erfolgte, die vor dem Wirksamwerden der Einstufungskriterien der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 anzuwenden waren. Der in dieser Bestimmung enthaltene Verweis auf § 3 ChemG ist faktisch bedeutungslos, da die Einstufung von Chemikalien iSd § 40 Abs 1 nur mehr auf Basis der CLP-Verordnung zu erfolgen hat; im Übrigen wurde mit der Novelle des ChemG BGBl I 44/2018 der § 3 des Gesetzes mit Wirkung vom 13.07.1988 aufgehoben. Die Ausführungen des § 40 Abs 8 ASchG, in welchem Verordnungen auf Grundlage des ASchG aufgezählt werden, in denen Regelungen für Arbeitsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten sind, die sich noch auf die vor der CLP-Verordnung anzuwendende Klassifizierung beziehen, sind so zu verstehen, dass für diese Arbeitsstoffe gleichfalls die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften für nach der CLP-Klassifizierung eingestufte gefährliche Arbeitsstoffe gelten, indem diesen Arbeitsstoffen die äquivalente Einstufung gem CLP-Verordnung zugeordnet wird.
Hinweis:
Für Arbeiten, bei denen als krebserzeugend geltende Holzstäube auftreten, s Prüfblatt „Absaugeinrichtungen, Lüftungsanlagen zur Abführung von Holzstäuben (GKV)“.
Dies diesbezüglichen Bestimmungen des ASchG und der GKV lauten:
ASchG § 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 (3) Arbeitsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Arbeitsstätten in Gebäuden und Arbeitsstätten im Freien. Mehrere auf einem Betriebsgelände gelegene oder sonst im räumlichen Zusammenhang stehende Gebäude eines Arbeitgebers zählen zusammen als eine Arbeitsstätte. Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung. Auswärtige Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Orte außerhalb von Arbeitsstätten, an denen andere Arbeiten als Bauarbeiten durchgeführt werden insbesondere auch die Stellen in Verkehrsmitteln, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
(4) Arbeitsplatz im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der räumliche Bereich, in dem sich Arbeitnehmer bei der von ihnen auszuübenden Tätigkeit aufhalten.
(6) Arbeitsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stoffe, Gemische (Zubereitungen) und biologischen Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden. Als „Verwenden“ gilt auch das Gewinnen, Erzeugen, Anfallen, Entstehen, Gebrauchen, Verbrauchen, Bearbeiten, Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Beseitigen, Lagern, Aufbewahren, Bereithalten zur Verwendung und das innerbetriebliche Befördern.
ASchG § 43 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 43 (2) Stehen gefährliche Arbeitsstoffe in Verwendung, haben Arbeitgeber Maßnahmen zur Gefahrenverhütung in folgender Rangordnung zu treffen:
…
5. | Kann durch diese Maßnahmen nicht verhindert werden, daß gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe frei werden, so sind diese an ihrer Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für die Arbeitnehmer zu beseitigen, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist. |
6. | Ist eine solche vollständige Erfassung nicht möglich, sind zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Z 5 die dem Stand der Technik entsprechenden Lüftungsmaßnahmen zu treffen. … |
GKV § 27e Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 27e (4) Räume, in denen Behälter gelagert werden, die gefährliche Arbeitsstoffe, verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase oder nicht atembare Gase enthalten, … Die im ersten Satz genannten Räume müssen so angelegt sein, dass eine gefährliche Ansammlung von Arbeitsstoffen nicht möglich ist. Insbesondere wenn Gase und Dämpfe schwerer als Luft sind, ist dies durch eine ausreichende natürliche oder mechanische Lüftung unmittelbar ins Freie sicherzustellen und Vorsorge zu treffen, dass sich solche Gase und Dämpfe in tiefer gelegenen Räumen in nicht gefährlicher Menge ansammeln können. …
ASchG § 40 Arbeitsstoffe – Gefährliche Arbeitsstoffe
§ 40 (1) Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, … Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
(4) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
10. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
(4a) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I 53/1997 in der Fassung BGBl I 14/2015, aufweisen (Anm: mit der ChemG-Novelle BGBl I 44/2018 wurde der § 3 des Gesetzes mit Wirkung vom 13.07.1988 aufgehoben).
(4b) Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
1. | „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können; |
2. | „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden; |
3. | „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können. |
(8) Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem 9. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:
…
5. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
| ||||||
6. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
| ||||||
7. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
| ||||||
8. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können
| ||||||
9. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können; | ||||||
10. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können; | ||||||
11. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können; | ||||||
12. | Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können. |
GKV § 10 Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe – Einstufung und Unterteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen
§ 10 (1) Als krebserzeugend im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG (Anm: „Arbeitsstoffe“) gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | in Anhang III (Liste krebserzeugender Arbeitsstoffe) oder Anhang V (Liste von Hölzern, deren Stäube als eindeutig krebserzeugend gelten) genannt sind oder |
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als krebserzeugend einzustufen oder zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl L 353 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als karzinogener Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen. |
(2) Krebserzeugende Arbeitsstoffe werden unterteilt in
1. | eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe, das sind Arbeitsstoffe, die beim Menschen erfahrungsgemäß bösartige Geschwülste zu verursachen vermögen oder sich im Tierversuch als krebserzeugend erwiesen haben, und |
2. | Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potenzial. |
GKV § 10a Krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe – Einstufung und Unterteilung von fortpflanzungsgefährdenden (reproduktionstoxischen) Arbeitsstoffen
§ 10a (1) Als fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe im Sinne des 4. Abschnittes des ASchG (Anm: „Arbeitsstoffe“) gelten jedenfalls Arbeitsstoffe, die
1. | in Anhang VI (fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe) genannt sind oder |
2. | nach den Bestimmungen des Chemikaliengesetzes 1996 oder des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 als fortpflanzungsgefährdende Stoffe einzustufen und zu kennzeichnen sind oder die in Anhang I der Verordnung (EG) 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl L 353 S 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllen. |
(2) Fortpflanzungsgefährdende Stoffe werden unterteilt in:
1. | kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, |
2. | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen, |
3. | kann das Kind im Mutterleib schädigen, |
4. | kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen, |
5. | kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen. |
Prüfungen
Die Prüfverpflichtungen des 5. Abschnitts der GKV betreffen Absaug- und mechanische Lüftungsanlagen für Arbeitsstoffe, die der Gruppe der gesundheitsgefährdenden Stoffe und Gemische zuzuordnen sind. Dementsprechend sind die technischen Anforderungen an Absaugeinrichtungen oder Lüftungsanlagen zur Abführung der mit derart eingestuften Arbeitsstoffen belasteten Luft sowie die Prüfpflichten zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Absaugung bzw mechanischen Lüftung in § 32 Abss 1, 2 u 3 GKV festgelegt.
Absaug- bzw Lüftungsanlagen dürfen gem § 32 Abs 1 GKV erstmalig nur in Betrieb genommen werden, wenn ihre Wirksamkeit durch repräsentative Messung der Absaugleistung nachgewiesen wurde. Dies ist gem Abs 2 dieser Bestimmung in der Folge wiederkehrend durch Feststellung ihres ordnungsgemäßen Zustandes zu überprüfen. Im Falle von Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen, die sich auf die Absaugleistung auswirken können, ist gem Abs 3 dieser Bestimmung eine ergänzende Prüfung vorzunehmen.
Von den Prüfbestimmungen ausgenommen sind gem § 32 Abs 6 GKV Industriestaubsauger, die nur zur Abreinigung verwendet werden.
Die entsprechenden Bestimmungen der GKV lauten:
GKV § 32 Messungen – Prüfungen
§ 32 (1) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw Lüftungsleistung nachgewiesen wurde.
(2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind … auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
(3) Werden an Anlagen gemäß Abs 1 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, ist die Prüfung zu ergänzen.
(6) Abs 1 bis Abs 5 gilt nicht für Industriestaubsauger, die nur für die Abreinigung verwendet werden.
Prüffristen
Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen sind gem § 32 Abs 2 GKV zumindest einmal im Kalenderjahr wiederkehrenden Überprüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu unterziehen, wobei der Abstand zwischen derartigen Prüfungen höchstens 15 Monate betragen darf.
Die entsprechende Bestimmung der GKV lautet:
GKV § 32 Messungen – Prüfungen
§ 32 (2) Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen oder Absauggeräte … sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Zulässiges Prüforgan
Der Personenkreis, der die nach § 32 Abs 1 GKV erforderliche Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, die nach Abs 2 vorzunehmenden wiederkehrenden Prüfungen und die gem Abs 3 dieser Bestimmung vorgeschriebenen Prüfungen nach Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen durchführen darf, ist in § 32 Abs 5 GKV mit „geeignete, fachkundige und berechtigte Personen“ bezeichnet. Als solche gelten nach dieser Bestimmung befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros – Ingenieurbüros, aber auch qualifizierte Betriebsangehörige. Die Prüfungen sind nach den Regeln der Technik durchzuführen.
Die diesbezügliche Bestimmung der GKV lautet:
GKV § 32 Messungen – Prüfungen
§ 32 (5) Die Prüfungen müssen von geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen (zB befugte Gewerbetreibende, akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen, Ziviltechniker/innen, Technische Büros – Ingenieurbüros, qualifizierte Betriebsangehörige) nach den Regeln der Technik durchgeführt werden.
Aufzeichnungen
Für sämtliche durchgeführten Messungen und Prüfungen besteht gem § 31 Abs 3 sowie § 32 Abs 4 GKV die Verpflichtung, Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Repräsentativität sowie der Umfang und das Ergebnis der Messungen bzw Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar hervorzugehen hat.
Die GKV enthält keine Bestimmungen darüber, über welchen Zeitraum und wo die Aufzeichnungen aufzubewahren sind. In Anlehnung an die Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) empfiehlt es sich, die Prüfbefunde und Messergebnisse bis zum Ausscheiden der Absaugeinrichtung oder Lüftungsanlage aufzubewahren (§ 11 Abs 3 AM-VO). Prüfbefunde der letzten wiederkehrenden Prüfung sollten jedenfalls am Einsatzort verfügbar sein, um sie Behördenorganen jederzeit vorweisen zu können. Der Verweis auf § 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) in den Bestimmungen des § 31 Abs 3 und § 32 Abs 4 GKV bezieht sich auf die Verpflichtung, die Prüf- und Messergebnisse den (arbeitsplatzbezogen) zu erstellenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zugrunde zu legen.
Die entsprechenden Bestimmungen der GKV, des ASchG und der AM-VO lauten:
GKV § 31 Messungen – Gemeinsame Bestimmungen
§ 31 (3) Messungen und Bewertungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Repräsentativität, Umfang und Ergebnisse der Messungen und Bewertungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
GKV § 32 Messungen – Prüfungen
§ 32 (4) Prüfungen sind so zu dokumentieren (§ 5 ASchG), dass Umfang und Ergebnisse der Prüfungen eindeutig und nachvollziehbar sind.
ASchG § 5 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 5 Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.
AM-VO § 11 Prüfbefund, Prüfplan
§ 11 (3) Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
Wartung, Instandhaltung
Die GKV legt für Betriebseinrichtungen in Arbeitsstätten keine verpflichtende Wartung und Instandhaltung fest. Im Sinne der allgemeinen Verpflichtung des § 38 Abs 1 und § 17 Abs 1 ASchG Arbeitsmittel derart nach den Angaben des Herstellers oder Inverkehrbringers zu warten und instand zu halten, dass sie den Rechtsvorschriften entsprechen, ist zu empfehlen, Wartungen und Instandhaltungen der Absaugeinrichtung in regelmäßigen Abständen vorzunehmen und auch hierüber Aufzeichnungen, zB in Form eines Wartungsbuches, zu führen.
Die entsprechenden Bestimmungen des ASchG lauten:
ASchG § 38 Wartung von Arbeitsmitteln
§ 38 (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsmittel während der gesamten Dauer der Benutzung durch entsprechende Wartung in einem Zustand gehalten werden, der den für sie geltenden Rechtsvorschriften entspricht. Bei der Wartung sind die Anleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer zu berücksichtigen.
ASchG § 17 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
§ 17 (1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß …, die elektrischen Anlagen, Arbeitsmittel … ordnungsgemäß instand gehalten und gereinigt werden.
Übergangsbestimmungen
Die Übergangsbestimmungen des § 34 Abs 1 GKV legen fest, dass die in bestehenden Bescheiden für die Genehmigung und den Betrieb von Absauganlagen enthaltenen Auflagen betreffend Messungen unberührt bleiben.
Die entsprechende Bestimmung der GKV lautet:
GKV § 33 Übergangsbestimmungen
§ 33 (1) Bescheidmäßige Vorschreibungen über Messungen bleiben unberührt
…
Hinweis:
Für die erforderlichen Messungen der Arbeitsplatzkonzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstaub bei nicht auszuschließender Überschreitung von Grenzwerten (MAK- bzw TRK-Werten) s Prüfblatt „Arbeitsplätze – Überwachung gefährlicher Arbeitsstoffe“.