© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

DEMO
Neu Dokument-ID: 919846

Florian Horn | Muster | Schriftsatzmuster

Anmeldung der Berufung

Vorbemerkungen:
Dieses Muster enthält die Grundstruktur der Berufungsanmeldung nach § 461 Abs 2 ZPO, die immer dann notwendig ist, wenn ein Urteil mündlich verkündet wurde.


Rechtsanwalt MMag. Florian Horn
 Weihburggasse 18–20
 1010 Wien

per WebERV

An das
Handelsgericht Wien
Marxergasse 1a
1030 Wien

10 Cg 23/14h
 Wien, am 04.03.2016

Klägerin:

Albert Adam, Angestellter
Neugasse 1
1030 Wien

Vertreten durch:

MMag. Florian Horn
Weihburggasse 18–20
1010 Wien
AVR Code: R…
Vollmacht gem § 9 RAO erteilt

Beklagter:

Geraldine Germ KG und Co GmbH, FN 123456
Neugasse 3
1030 Wien

Vertreten durch:

Dr. Siegfried Streiter
Alter Platz 1
1010 Wien
AVR Code: R…

Wegen:

Leistung von EUR 45.000,– sA (JN/GGG/RATG)

Berufungsanmeldung

2-fach

In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat das Gericht in der Tagsatzung vom 19.02.2016 sein Urteil mündlich verkündet. Der Kläger meldet zu dieser Entscheidung binnen offener Frist die Berufung an und beantragt die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung.


Adalbert Adam

Bemessungsgrundlage (RATG/GGG):

EUR

45.000,00

Berufungsanmeldung (TP 1)

EUR

93,10

50 % Einheitssatz

EUR

46,60

Erhöhungsbeitrag (ERV)

EUR

2,10

Summe USt-pflichtig

EUR

141,80

20 % USt

EUR

28,36

Insgesamt

EUR

170,16


Anmerkungen:

1
Bei jedem mündlich in der Tagsatzung verkündeten Urteil ist die Berufung zwingend nach § 461 Abs 1 ZPO durch einen an das Erstgericht gerichteten Schriftsatz anzumelden. Anders als vom Gesetzgeber intendiert ist die mündliche Verkündung von Urteilen allerdings relativ selten, sodass dieser Schritt auch nur selten notwendig ist. Wenn das Gericht aus eigenem das Urteil schriftlich ausfertigt und gleichzeitig mit der Protokollabschrift zustellt, so ist eine Anmeldung nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0117659).

2
Die Frist für die Anmeldung beträgt 14 Tage ab Zustellung der Protokollabschrift der Tagsatzung, in der es zur Verkündung des Urteils gekommen ist. Bei der Frist handelt es sich um eine Notfrist, die durch die Ferialzeiträume des § 222 Abs 1 ZPO, dh zwischen dem 15. Juli und dem 17. August, sowie zwischen dem 24. Dezember und dem 6. Jänner gehemmt wird (RIS-Justiz RS0129397; zur Fristberechnung RS0127140).

Alternativ kann die Anmeldung der Berufung auch sofort in der Tagsatzung mündlich zu Protokoll erklärt werden (§ 461 Abs 2 ZPO). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO) ist zulässig.

3
Sollte die Anmeldung unterlassen werden, so ist das Rechtsmittel der Berufung nicht mehr zulässig. Infrage käme allenfalls eine Nichtigkeitsklage, für den Fall dass ein Grund des § 529 ZPO vorliegt. Eine dennoch erhobene Berufung ist zurückzuweisen (Kodek in Rechberger ZPO4 § 461 Rz 2). Für das Gericht bedeutet die Unterlassung der Anmeldung, dass binnen weiterer 14 Tagen ab Ablauf der Anmeldungsfrist gem § 417a ZPO eine gekürzte Urteilsausfertigung möglich ist, die dem Gericht insbesondere die schriftliche Begründung der Entscheidung erspart, soweit diese nicht zur Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft erforderlich ist.

4
In diesen Fällen wird von einem zweistufigen Berufungsverfahren gesprochen (Pimmer in Fasching/Konecny² § 461 ZPO Rz 7). Das bedeutet nach Verkündung des Urteiles läuft zunächst die erwähnte 14-tägige Anmeldungsfrist. Sodann fertigt das Gericht das Urteil aus und erst nach Zustellung der Ausfertigung des Urteiles läuft die 4-wöchige Berufungsfrist.

5
Ein Antrag die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung zuzustellen, ersetzt nicht die Anmeldung der Berufung (Pimmer in Fasching/Konecny² § 461 ZPO Rz 9), wenn aus einem derartigen Antrag nicht zweifelsfrei hervorgeht, dass eine Bekämpfung der Entscheidung beabsichtigt ist. Der Antrag könnte sonst auch nur der Vervollständigung der Akten oder im Falle eines bloß teilweisen Unterliegen Eintreibungszwecken dienen.

6
Ein Antrag auf Zustellung der Protokollabschrift in der Tagsatzung in der das Urteil verkündet wird ist nicht notwendig (Pimmer in Fasching/Konecny² § 461 Rz 11). Anderer Ansicht sind Pochmarski/Lichtenberg (Berufung, 12) die vertreten, dass bei unterlassenem Antrag auf Zustellung der Protokollabschrift die Rechtskraft der mündlich verkündeten Entscheidung bewirkt wird. Ein Antrag auf Zustellung der Protokollabschrift schadet aber auch auf keinen Fall. Es sollte in der Tagsatzung, in der das Urteil mündlich verkündet wird jedenfalls darauf geachtet werden, keinen Verzicht auf Zustellung des Protokolls abzugeben, auch nicht durch einen allfälligen standardisierten Aufdruck auf dem von vielen Richtern verwendeten Formular, welches am Ende der Tagsatzung durch die anwesenden Rechtsvertreter und Parteien gezeichnet wird.

In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat das Gericht in der Tagsatzung vom 19.02.2016 sein Urteil mündlich verkündet. Der Kläger meldet zu dieser Entscheidung binnen offener Frist die Berufung an und beantragt die Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung.

7
Der Antrag in der Anmeldung der Berufung kann kurz gehalten werden und bedarf keiner Begründung (vgl Pimmer in Fasching/Konecny² § 461 Rz 8). Auch der Umfang der Anfechtung muss nicht spezifiziert werden, zumal eine bloß teilweise Ausfertigung als gekürztes Urteil nach § 417a ZPO ohnedies nicht vorgesehen ist, sodass das Gericht jedenfalls die volle Entscheidung ausfertigen muss.

8
Spezifiziert werden sollte allerdings hinsichtlich welchen Urteils die Berufung angemeldet wird. Dafür reicht in die Regel das Datum der Tagsatzung oder die Angabe der Protokollabschrift, in der das Urteil wiedergegeben ist.

9
Zweckmäßig sind auch Angaben zur Rechtzeitigkeit der Prozesshandlung, dh in diesem Fall das Vorbringen des Datums der Zustellung der Protokollabschrift als auslösendes Ereignis.

Bemessungsgrundlage (RATG/GGG):

EUR

45.000,00

Berufungsanmeldung (TP 1)

EUR

93,10

50 % Einheitssatz

EUR

46,60

Erhöhungsbeitrag (ERV)

EUR

2,10

Summe USt-pflichtig

EUR

141,80

20 % USt

EUR

28,36

Insgesamt

EUR

170,16

10
Die Kosten der Anmeldung bestimmen sich nach TP 1 RATG. Eine Gerichtsgebühr fällt für die Anmeldung allein nicht an, auch wenn in der Folge keine Berufung erhoben wird. Nach Möglichkeit sind die Kosten bereits im Schriftsatz über die Anmeldung zu verzeichnen, spätestens aber in der Berufungsschrift. Wird keine Berufung eingebracht, so war der Schriftsatz zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig und findet ein Kostenersatz nicht statt.