Außerordentliche Revision
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Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schöberl
Universitätsstraße 11
1010 Wien
per WebERV
An das
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien
Schmerlingplatz 11
1016 Wien
5 Cg 77/20a
6 R 11/21b
Wien, am 15.02.2022
Klägerin: | Hannelore Hahn, |
Vertreten durch: | Dr. Wolfgang Schöberl |
Beklagter: | Bruno Bussard, |
Vertreten durch: | Dr. Siegfried Streiter |
Wegen: | Leistung von EUR 39.000,– sA (JN/GGG/RATG) |
Außerordentliche Revision
2-fach
In umseits rubrizierter Rechtssache erhebt die Klägerin gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15.01.2022 zur GZ: 6 R 11/21b, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters zugestellt am 01.02.2022, binnen offener Frist
außerordentliche Revision
an den Obersten Gerichtshof und ficht das genannte Urteil seinem gesamten Umfang nach an.
Zulässigkeit
Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision nicht zugelassen, weil …
Entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt jedoch eine entscheidungsrelevante Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO vor, weil … (eingehende Begründung)
Da der Wert des Entscheidungsgegenstandes, wie das Berufungsgericht ausgesprochen hat, EUR 30.000,– übersteigt, ist die außerordentliche Revision gem § 505 Abs 4 ZPO zulässig.
Anfechtungsgründe
Als Revisionsgründe macht die Klägerin
- Nichtigkeit
- wesentliche Verfahrensmängel
- Aktenwidrigkeit
- unrichtige rechtliche Beurteilung
geltend und führt dazu aus wie folgt:
…
Revisionsantrag
Die Klägerin stellt den
Antrag,
der Oberste Gerichtshof als Revisionsgericht wolle
- die Revision als zulässig erachten;
- der Revision Folge geben und
- das angefochtenene Urteil dahingehend abändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde (gewünschte Entscheidung über das Klagebegehren)
(bei Nichtigkeit: das angefochtene Urteil als nichtig aufheben und das vorangegangene Verfahren für nichtig erklären); - in eventu das angefochtene Urteil im Umfang der Anfechtung aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht, allenfalls an das Erstgericht zurückverweisen;
- das angefochtenene Urteil dahingehend abändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde (gewünschte Entscheidung über das Klagebegehren)
- dem Beklagten den Ersatz der Kosten des Verfahrens aller Instanzen an die Klägerin unter Anwendung des § 19a RAO binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen.
An Kosten werden verzeichnet:
Revisionsinteresse: EUR 39.000,– | ||
Revision verfasst TP 3C | EUR | 1.092,60 |
zuzüglich 50 % Einheitssatz | EUR | 546,30 |
zuzüglich ERV-Zuschlag | EUR | 1,80 |
zuzüglich 20 % USt | EUR | 328,14 |
zuzüglich Gerichtspauschalgebühr | EUR | 2.593,00 |
Summe | EUR | 4.561,84 |
Anmerkungen:
Die außerordentliche Revision setzt voraus, dass die ordentliche Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen wurde. Sie kann jedoch nur erhoben werden, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 30.000,– übersteigt, und weiters – unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes – in bestimmten bestandrechtlichen Angelegenheiten, in bestimmten ehe- und familienrechtlichen Angelegenheiten sowie betreffend Verbands- und Musterklagen gem § 29 KSchG und arbeits- und sozialrechtliche Streitigkeiten.
Die außerordentliche Revision ist binnen der Notfrist von vier Wochen beim Erstgericht einzubringen (und zwar in so vielen Ausfertigungen, wie Verfahrensparteien vorhanden sind, im Musterbeispiel also zweifach; eine Direktzustellung an den Gegenvertreter gem § 112 ZPO ist nicht zulässig). Das Erstgericht prüft die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen (insbesondere die fristgerechte Einbringung) und legt die außerordentliche Revision sodann dem OGH vor, der zunächst prüft, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt (vgl zum Verfahren Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht8 Rz 1049). Liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vor, wird die Revision zurückgewiesen, andernfalls entscheidet der OGH über die Revision. Dem Gegner wird die Revisionsbeantwortung vom OGH erst dann freigestellt, wenn der OGH nicht schon bei der ersten Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die außerordentliche Revision zu verwerfen ist. Der OGH kann die außerordentliche Revision allerdings danach immer noch verwerfen. Stellt der OGH die Revisionsbeantwortung frei, indiziert das aber zumeist, dass er die Revision (endgültig) zulässt.
Auf die sorgfältige Darstellung der Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ist größtes Augenmerk zu legen, weil man den OGH immerhin davon überzeugen muss, dass eine solche – entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes – gegeben ist. In bestimmten Rechtssachen, die in § 502 Abs 5 ZPO genannt sind, ist die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes.
Die außerordentliche Revision muss den Antrag enthalten, dass sie vom OGH als zulässig erachtet (= angenommen) wird.
Zu den Kosten ist zu bemerken, dass die Gerichtspauschalgebühr sogleich bei Einbringung der außerordentlichen Revision zu entrichten ist, und für den Fall, dass die außerordentliche Revision nicht zugelassen wird, nicht zurückerstattet wird (vgl Anm 2 zu TP 3 GGG).