Befangenheitsanzeige
(nach §§ 6 VwGVG, 7 AVG)
Einschreiben
Landesverwaltungsgericht Niederösterreich
Rennbahnstraße 29
3100 St. Pölten
… [An die zuständige Behörde/Gericht
Adresse]
…, am …
Vorbringender: | … [Name, Geburtsdatum, Adresse] |
Vertreten durch: | … [Name des Vertreters/Rechtsanwalts, Adresse, R-Code] |
Zuständige Behörde: | … [Bezeichnung der zuständigen Behörde, Adresse] |
Wegen: | … [Verfahrensgegenstand, Geschäftszahl laufendes Verfahren] |
I. Befangenheitsanzeige
(II. Urkundenvorlage) • [Fußnote: Falls Beilagen angefügt sind.]
1-fach
… [Anzahl] Beilagen
Vollmacht erteilt entsprechend
§ 10 Abs 1 AVG iVm
§ 8 Abs 1 RAO
1. Sachverhalt
Im Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren zu … [Geschäftszahl] hat die … [Behörde] am … [Datum] mir gegenüber einen ablehnenden Bescheid erlassen und am … [Datum] zugestellt. Infolgedessen habe ich das Rechtsmittel der Beschwerde form- und fristgerecht am … [Datum] beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Herr Mag. Heinz Muster ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren das zur Entscheidung berufene Mitglied des Verwaltungsgerichtes. Es bestehen hinsichtlich dieses Mitgliedes ernstliche Bedenken in Hinblick auf die Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG. In einem von … [Datum] stammenden Artikel des Blattes … [Name der Zeitung] erklärt Herr Mag. Muster, es sei „Zeitverschwendung, das Gericht mit diesem unnötigen Verfahren weiter zu belasten“ … [Beilage 1]. Zudem erklärte mir dieser im Rahmen einer Sprechstunde unter Anwesenheit der Zeugen Frau Birgit Nagelmann und Herrn Günther Preisinger, die das auch mit ihrer Aussage belegen, … [Beilagen 2, 3], „er kenne diese Verfahren, da machen Rechtsmittel gar keinen Sinn, diese sind immer abzulehnen“.
2. Begründung
Mitglieder des Verwaltungsgerichtes, fachkundige Laienrichter und Rechtspfleger haben sich gem § 6 VwGVG unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit (iSd § 7 AVG) zu enthalten. Im Falle des Herrn Mag. Muster ist Befangenheit nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG vorliegend. Es handelt sich um einen relativen Befangenheitsgrund, dessen Vorliegen es erfordert, an der Unvoreingenommenheit des Organwalters Zweifel zu begründen. Die oben angeführten Aussagen belegen klar, dass gar nicht die Absicht besteht, eine objektive Entscheidung zu treffen.
3. Anzeige
Aus den soeben genannten Gründen erstatte ich hiermit eine Befangenheitsanzeige im Hinblick auf das Mitglied des Verwaltungsgerichts, Herrn Mag. Heinz Muster, im Verfahren zu … [Geschäftszahl] und rege gleichzeitig den Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich an, die Bestellung einer unbefangenen Vertretungsperson in die Wege zu leiten. Sollte dem nicht entsprochen werden, behalte ich es mir ausdrücklich vor, einen wesentlichen Verfahrensmangel im weiteren Rechtszug geltend zu machen.
…, am …
…
[Name des Vorbringenden]
Anmerkungen:
Der VwGH hat zu § 6 VwGVG bereits ausgesprochen, dass sich nach dem klaren Wortlaut dieser gesetzlichen Bestimmung ua Mitglieder des Verwaltungsgerichtes unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ (nicht aber bereits bei bloßer Behauptung des Vorliegens einer Befangenheit durch eine Partei) zu enthalten haben, und weiters (unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 7 AVG) ausgeführt, dass eine allfällige Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen ist und diesbezüglich ein Ablehnungsrecht der Parteien fehlt (vgl demgegenüber das in § 31 Abs 2 VwGG ausdrücklich normierte Ablehnungsrecht der Parteien) (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; VwGH 23.01.2024, Ra 2024/02/0009).
Den Parteien verbleibt daher nur die Möglichkeit einer Anregung.
Es kann stets nur ein Organwalter, nicht jedoch die Behörde als solche befangen sein. Auch aus der Befangenheit etwa eines Behördenleiters ergibt sich noch nicht zwingend die Befangenheit sämtlicher Organwalter dieser Behörde. Nichts anderes gilt auch für die Mitglieder eines Senates einer Behörde (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0071).
Unterschieden wird zwischen absoluten (§ 7 Abs 1 Z 1, 2 und 4 AVG) und relativen Befangenheitsgründen (Z 3 leg cit). Letztere führen im Gegensatz zu den Erstgenannten nicht automatisch zum Vorliegen der Befangenheit.
Die Befangenheit eines Verwaltungsorganes (wie eines Amtssachverständigen) kann (nur) dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorgans ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann. Der Umstand, dass der Amtssachverständige in einem anderen Verfahren als Sachbearbeiter aufgetreten ist, bildet hingegen noch keinen Befangenheitsgrund (VwGH 13.12.2016, Ro 2014/05/0021).
Zwar kann die Teilnahme eines befangenen Amtssachverständigen einen wesentlichen Verfahrensmangel und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des VwG bedeuten. Für die Beurteilung, ob solche Bedenken im Grunde der § 53 iVm § 7 AVG und § 17 VwGVG (wonach sich Amtssachverständige im Fall jeder Befangenheit der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen), zu Recht bestehen, kommt es vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 EMRK darauf an, ob diese objektiv gerechtfertigt sind, wobei dafür vom EGMR drei Faktoren für maßgeblich erachtet wurden:
- Die Natur der dem Sachverständigen übertragenen Aufgabe,
- die Stellung des Sachverständigen in der Hierarchie der Partei des Verfahrens, und
- seine Rolle im Verfahren, insbesondere im Hinblick auf das seinem Gutachten beigemessene Gewicht (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046; VwGH 25.04.2018, Ra 2018/09/0027).
Zum Vorliegen des Befangenheitsgrundes nach § 7 Abs 1 Z 3 AVG genügen Umstände, die die volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen können und die eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Befangenheit begründen können. Es genügt somit, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss – auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte – oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Im Anwendungsbereich des Art 6 EMRK ist die Befangenheit eines Mitglieds eines unabhängigen Tribunals dann anzunehmen, wenn diesem auch nur der äußere Anschein der Unparteilichkeit mangelt (VwGH 18.02.2015, Ra 2014/03/0057; VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0064).
Die Erstattung – wenn auch allenfalls unbegründeter – Straf- oder Disziplinaranzeigen gegen einen Parteienvertreter begründet als solche kein Indiz für Befangenheit, ebensowenig wie dies Rechtsverletzungen allein begründen (VwGH 03.04.2023, Ra 2021/12/0032 mwN).
Auch wenn dem Richter des VwG Verfahrensfehler vorgehalten werden, bildet dies – ohne Hinzutreten weiterer begründeter Umstände – keinen Anlass, die Befangenheit des Richters anzunehmen (VwGH 31.05.2017, Ra 2017/22/0044; VwGH 19.03.2024, Ra 2023/09/0186).
Mit den ins Treffen geführten Überlegungen zum Vorliegen einer Befangenheit nach § 7 AVG übersieht der Revisionswerber, dass allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch ein vor dem VwG geführtes Verfahren saniert werden (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0001; VwGH 22.05.2023; Ra 2023/10/0037).
Das Wesen der Befangenheit besteht grundsätzlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive (VwGH 07.12.2023, Ro 2021/12/0010).
Schon die Bezeichnung des Revisionswerbers als „drogensüchtiger Dealer“ sowie die Äußerung, er habe eine Österreicherin geheiratet und dann mit ihr ein Kind gezeugt, um „dann neuerlich einen unbegründeten Asylantrag zu stellen, auf sein Familienleben zu pochen und einen Aufenthalt im Bundesgebiet so zu erzwingen zu versuchen“, stellen gravierende verbale Entgleisungen dar. Auch wenn diese für sich genommen noch nicht geeignet sein mögen, eine Befangenheit zu begründen, so ist das weitere Begründungselement, wonach die Einstellungszusage eines „Landsmannes“ des Revisionswerbers zu relativieren sei, weil sie wohl „eher eine Gefälligkeit unter Landsleuten“ darstelle, geeignet, erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin zu begründen, stellt dies doch eine diskriminierende Wertung eines vorgelegten Beweismittels – allein in Abhängigkeit von der Herkunft des Erklärenden – dar. In Summe können die von der Richterin gebrauchten Formulierungen nicht als eine in sachlicher Weise erfolgte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK qualifiziert werden. Wenn auch nicht jede verbale Entgleisung eine Befangenheit indiziert, ist doch die bei den angeführten Formulierungen manifestierte Wortwahl geeignet, begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und damit der Unbefangenheit der Richterin des VwG zu erwecken (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0676).