1.1.21 Aufteilung des Veräußerungserlöses bei teilumgewidmetem Altvermögen nach Sachwertverhältnissen
Die erforderliche Aufteilung des einheitlich vereinbarten Gesamtkaufpreises darf jedoch nicht bloß entsprechend dem Flächenverhältnis der verschieden gewidmeten Grundstücksteile erfolgen. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der objektiven Werte der einzelnen Teilflächen, also das Sachwertverhältnis von Bauland- und Grünlandanteil. Zu diesem Zweck sind die Marktpreise vergleichbarer Bau- und Grünlandflächen in der maßgeblichen Umgebung festzustellen, jeweils auf die betreffenden Flächen anzuwenden und die daraus resultierenden Teilwerte zueinander ins Verhältnis zu setzen. Der Gesamtkaufpreis ist anschließend nach diesem Wertverhältnis auf die Teilflächen aufzuteilen.