2.2.3 Teil des Bauwerks
Dachlawine
Die Eigentümer von Liegenschaften sind gem § 93 Abs 2 StVO verpflichtet, überhängende Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude zu entfernen. Im gegenständlichen Fall versagte die Anwendung von § 93 Abs 2 StVO, da Überhänge von Schnee oder Eis nicht festgestellt wurden. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass Liegenschaftseigentümer den Schneemassen auf dem Dach, die nicht überhängen, einfach zusehen dürfen, bis sie abstürzen. Eine Haftungnach § 1319 ABGB ist abzulehnen, es sei denn mit der Dachlawine gehen auch Dachziegel eines schadhaften Daches ab. • [Fußnote: OGH 15.03.1972, 1 Ob 51/72.]