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Barbara Pogacar - FORUM Media (red) - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Voraussetzungen

§ 1320 ABGB bestimmt bei Schädigungen durch ein Tier die Haftung desjenigen, der das Tier angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Der Tierhalter ist verantwortlich solange er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Aufsicht gesorgt hat.

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