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Neu Dokument-ID: 1011148

Angela Perschl | Muster | Checkliste

2.3.2 Allgemeines zur GesbR

Definition und Grundsätze

  • Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist in § 1175 ABGB definiert: „Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen bestimmten Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, so bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne dieses Hauptstückes.“
  • Die gesetzlichen Vorschriften über die GesbR stammen zu einem wesentlichen Teil noch aus der Stammfassung des ABGB aus dem Jahre 1811. Durch das GesbR-Reformgesetz, welches mit 01.01.2015 in Kraft getreten ist, wurde die GesbR umfassend novelliert. Die neue Rechtslage findet jedoch nur auf solche Gesellschaften Anwendung, die nach dem 01.01.2015 gegründet wurden. Hierbei wurde eine Übergangszeit bis 01.01.2022 vorgesehen, wenn einer der Gesellschafter der Anwendung der neuen Bestimmungen widerspricht. Bis zum Ablauf des 30.06.2016 konnten einzelne Gesellschafter demnach gegenüber den übrigen Gesellschaftern erklären, dass sie die alte Rechtslage beibehalten wollen. Spätestens seit 01.01.2022 kommen die neuen Regelungen jedoch auf sämtliche GesbR zur Anwendung. Durch die GesbR-Reform kam es im Bereich des Innenrechtes, der Vertretung, der Rechtsnachfolge und Umwandlung zu entscheidenden Änderungen.
  • Die GesbR hat eine Auffangfunktion: wird keine konkrete andere Gesellschaftsform gewählt, so ist die Gesellschaft eine GesbR.
  • Die GesbR hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Rechtsträger sind daher alleine die Gesellschafter.
  • Da die GesbR keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, kann sie nicht als Eigentümer auftreten (zB im Grundbuch). Weiters kann sie nicht als Berechtigte im Markenregister oder im Patentregister eingetragen werden.
  • Die GesbR als solche ist auch nicht gewerberechtsfähig. Jeder Gesellschafter einer Außen-GesbR bedarf demnach einer eigenen Gewerbeberechtigung (es sei denn, er ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen).
  • Der Mangel an Rechtsfähigkeit der Gesellschaft hindert die Gesellschafter aber nicht, gemeinsam unter einem Gesellschaftsnamen aufzutreten. Dieser Name muss auf den Bestand der Gesellschaft hindeuten, zur Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet sein sowie Unterscheidungskraft besitzen.
  • Für die Gesellschaft kann ein Gesellschaftsvermögen gebildet werden, notwendig ist dies jedoch nicht. Zum Gesellschaftsvermögen gehören Eigentumsrechte, sonstige Sachenrechte, Vertragsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Immaterialgüterrechte, die in die Gesellschaft eingebracht oder im Rahmen der Gesellschaft begründet wurden.
  • Körperliche Sachen stehen im Miteigentum der Gesellschafter, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Unkörperliche Sachen werden den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet (§ 1180 Abs 1 ABGB).
  • Der Gesellschaftsvertrag und seine Änderung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
  • Für die Gründung bestehen keine gesetzlichen Vorschriften. Selbst ein stillschweigender Abschluss des Gesellschaftsvertrages ist möglich.
  • Eine Eintragung in ein öffentliches Register wie das Firmenbuch ist nicht zulässig.

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