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Neu Dokument-ID: 1161471

Vera Noss | Muster | Checkliste

2.3.2 Umgründungsplan

Rechtsgrundlage: § 39 UmgrStG

  • Erforderlich, wenn
    • mehrere Umgründungsschritte,
    • die ganz oder teilweise dasselbe Vermögen betreffen
    • auf einen Stichtag bezogen werden.
  • Ertragssteuerlich gelten damit alle Vermögensübernahmen bei allen Zwischenumgründungen mit Ablauf des Umgründungsstichtages als bewirkt. Der letzte Rechtsnachfolger erwirbt somit das Vermögen mit Beginn des dem Umgründungsstichtag folgenden Tages (Vermeidung von Rumpfwirtschaftsjahren zwischen den Umgründungsschritten).
  • Mangelhafter Umgründungsplan: Umgründungen bleiben wirksam. Der jeweils folgende Umgründungsschritt wird aber erst mit dem Folgetag wirksam.
  • Der Umgründungsplan muss spätestens am Tag der Beschlussfassung der ersten Umgründung festgelegt sein.
  • Bei allen Umgründungen ist auf den Umgründungsplan Bezug zu nehmen.
  • Der Umgründungsplan ist jedem Umgründungsvertrag (Verschmelzungsvertrag) beizulegen.
  • Inhalt des Umgründungsplans:
    • Einzelne Umgründungsschritte in ihrer Reihenfolge unter Nennung des entsprechenden Artikels des UmgrStG, des Übertragenden und des Übenehmenden
    • Das über mehrere Umgründungsschritte durchlaufende Vermögen ist dem Grunde nach zu beschreiben.
      • Eine genaue Beschreibung der Buchwerte, Anschaffungskosten, Verkehrswerte und Gegenleistung ist nicht erforderlich.
    • Angabe des Stichtags
  • Ist Teil der Mehrfachumgründungen eine Spaltung, können auch zwei Umgründungspläne erstellt werden, in denen die sich aus der gespaltenen Gesellschaft ergebenden unabhängigen Personen jeweils die weiteren Schritte definieren.
  • Änderung des Umgründungsplans
    • Entfällt die letzte bzw die letzten Umgründungsschritte, hat dies keine steuerlichen Auswirkungen.
    • Zwischenschritte können nur dann entfallen, wenn daraus keine entscheidenden Abweichungen vom planmäßigen Ergebnis resultieren.
    • Eine Erweiterung auf zusätzliche Umgründungsschritte ist nicht zulässig.
    • Bei einer Änderung des Umgründungsplans nach Vornahme der ersten Umgründungsschritte sind beide Pläne anzuzeigen.

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