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Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer | Glossar

Fristen

Im Vergabeverfahren müssen Bieter bestimmte Fristen beachten, die von öffentlichen Auftraggebern festgelegt werden und an gesetzliche Mindestfristen gebunden sind. Die Teilnahmeantragsfrist beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage und im Unterschwellenbereich mindestens 14 Tage. Die Angebotsfrist liegt im Oberschwellenbereich bei mindestens 30 Tagen für offene Verfahren und 25 Tagen für zweistufige Verfahren bei zentralen Auftraggebern, während sie im Unterschwellenbereich mindestens 20 Tage für offene und 10 Tage für zweistufige Verfahren beträgt. Nach Eingang der Angebote muss der Zuschlag innerhalb von maximal fünf Monaten erteilt werden, wobei diese Frist in Ausnahmefällen auf sieben Monate verlängert werden kann. Auftraggeber können diese Fristen unter bestimmten Umständen verkürzen oder verlängern. Bieter sind bis zur Zuschlagerteilung an ihr Angebot gebunden. Auftraggeber müssen Fristen so setzen, dass Unternehmern genügend Zeit für die vorzunehmenden Handlungen verbleibt. Das BVergG 2018 nennt zahlreiche fristauslösende Ereignisse, so bestehen zB eine Teilnahme- und eine Angebotsfrist sowie Auskunfts- und Verbesserungsfristen. Im Rechtsschutzes gelten Fristen zur Einbringung von Nachprüfungsanträgen.