2.1.6 Ende der Vertragslaufzeit bei Auftragsänderungen
Sachverhalt
Die Entscheidung erging aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art 267 AEUV. Dem Ausgangsverfahren lag ein Vergabestreit zwischen der Strominator Elektro GmbH und der Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG) zugrunde. Die BIG hatte Elektroinstallationsarbeiten für einen Schulcampus vergeben. Nach einem Brand wurden Teile der ursprünglich beauftragten Leistungen abbestellt. Nach Fertigstellung der verbleibenden Leistungen, deren endgültiger Abnahme sowie der Legung der Schlussrechnung vereinbarten die Auftraggeberin und die Auftragnehmerin, dass diese anstelle einer geltend gemachten Nachteilsabgeltung weitere Elektroinstallationsarbeiten in einem anderen Gebäudeteil ausführen sollte. Die entsprechende Beauftragung erfolgte, bevor die Schlussrechnung aus dem ursprünglichen Auftrag bezahlt worden war. Eine Mitbewerberin machte geltend, dass diese Beauftragung ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens rechtswidrig erfolgt sei. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den EuGH um Klärung der Frage, ob ein öffentlicher Auftrag nach vollständiger Leistungserbringung, endgültiger Abnahme und Legung der Schlussrechnung, jedoch vor Bezahlung des Entgelts, noch als „laufend“ iSd Art 72 RL 2014/24 anzusehen ist.