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Neu Dokument-ID: 1136085

Redaktion FORUM Media - Albert Scherzer | Glossar

Geheimhaltungspflicht

Angaben, die Angebote betreffen, sind geheim zu halten. Darüber hinaus besteht eine Pflicht zur Geheimhaltung von bieterbezogenen Angaben, die zeitlich über das Ende des Vergabeverfahrens hinausgeht. Der Auftraggeber darf zudem keine Informationen, die ihm von einem Unternehmer als vertraulich übermittelt wurden, weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote. Die bloße Kennzeichnung als „vertraulich“ ist jedoch nicht ausreichend; der Auftraggeber muss prüfen, ob die Informationen tatsächlich vertraulich sind oder ob die Kennzeichnung übertrieben war. Um die Geheimhaltung zu wahren, sollte der Zugang zu diesen Informationen auf ausgewählte Personen beschränkt werden. In den Ausschreibungsunterlagen kann der Auftraggeber zudem Anforderungen an die Teilnehmer festlegen, wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer Verlässlichkeitsprüfung oder Vorgaben zum sicheren Umgang mit vertraulichen Informationen.