Gesondert anfechtbare Entscheidung
In einem Vergabeverfahren kann nicht jede getroffene Entscheidung des Auftraggebers für sich allein angefochten werden. Teilweise können Entscheidungen erst nach gewissen Abschnitten angefochten werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um nach außen in Erscheinung tretende Teilakte des Auftraggebers im Vergabeverfahren.
Gesondert anfechtbare Entscheidungen variieren je nach Vergabeverfahren. Im offenen Verfahren umfassen sie die Ausschreibung, Entscheidungen während der Angebotsfrist, das Ausscheiden eines Angebots, die Widerrufs- und Zuschlagsentscheidung. Im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zählen die Ausschreibung, Nicht-Zulassungen, Aufforderungen zur Angebotsabgabe sowie ähnliche Entscheidungen dazu. Im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung sind die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Widerrufs- sowie Zuschlagsentscheidungen relevant. Im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind neben der Ausschreibung auch Nicht-Zulassungen und Entscheidungen während der Verhandlungsphase gesondert anfechtbar. Bei der Direktvergabe betrifft es die Wahl des Vergabeverfahrens, während in der Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung die Bekanntmachung entscheidend ist. Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind die vor den anfechtbaren Entscheidungen getroffenen, die nur im Zusammenhang mit der nächstfolgenden anfechtbaren Entscheidung angefochten werden können.