Tiere (auf der Fahrbahn)
Auf einer Autobahn stieß ein Pkw-Lenker gegen ein Jungrind, das aus einer durch Elektrozaun gesicherten Weidefläche entwichen war. Der Gesetzgeber hat in § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert, die besondere Tiergefahr wird aber dadurch berücksichtigt, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird. Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Für Weidevieh wird iA die Verwahrung mit elektrischem Weidezaun als ausreichend angesehen, und zwar grundsätzlich auch in der Nähe von stark befahrenen Straßen. Die Verwahrung muss jedoch besonders sorgfältig erfolgen. Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen. So gilt beispielsweise: je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden. Im vorliegenden Fall reichte die umzäunte Weidefläche bis auf wenige Meter an die stark befahrene Autobahn heran; die Annahme einer erhöhten – und konkret verletzten – Sorgfaltspflicht des Tierhalters, der etwa durch die Verwendung eines Weidezauns mit durchgehend zwei- oder dreifacher Drahtführung entsprochen wäre, ist daher zutreffend. Den Pkw-Lenker traf keine Schuld (OGH 28.06.2012, 2 Ob 85/11f).
Ein Motorradlenker überholte mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Seitenabstand trotz Dämmerung und des Gefahrenzeichens „Achtung Wildwechsel“ einen vor ihm fahrenden Pkw, der aufgrund eines die Fahrbahn querenden Fuchses auswich und mit dem Motorrad kollidierte. Nach der Judikatur erfordert es die Verkehrssicherheit, unter gewissen Umständen zur Vermeidung der Gefahr von Unfällen von einer plötzlichen Vollbremsung auch unter Inkaufnahme des Überfahrens eines Kleintieres Abstand zu nehmen. So wurde im Fall einer Katze ausgesprochen, dass es wesentlich auf die Größe des Tieres und die Gefahr, die es für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges und seiner Insassen darstellt, ankommt. Ein Hund wurde dagegen nicht als ein Kleintier, sondern als erheblich größeres, nicht unbeträchtliches Hindernis gesehen. Auch bei möglichem Kontakt mit mehreren Fasanen tritt die Gefahr erheblicher Schäden auf, etwa durch Zerstörung der Windschutzscheibe durch das Auffliegen der Tiere oder Schäden am Fahrzeug, die zur Beeinträchtigung der Lenkfähigkeit führen könnten. Auch wenn das Ausweichen aus Gründen des Tierschutzes Zustimmung verdient, fehlt bei kleinem Wild, wie Hasen, Mardern oder Füchsen idR die objektive Erforderlichkeit eines Ausweichmanövers zur Schadensvermeidung. Die Gefahr, die von einem Zusammenstoß mit einem kleinen Tier ausgeht, ist so gering, dass es unverhältnismäßig wäre, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen. Vorliegendenfalls ist es daher vertretbar, eine Haftungsteilung von 2:1 zulasten des Motorradlenkers anzunehmen (OGH 19.01.2012, 2 Ob 229/11g).
Eine Pkw-Lenkerin fuhr mit 90 km/h auf einer Landstraße, reagierte auf ein plötzlich die Fahrbahn querendes Reh mit einem Bremsentschluss, konnte diesen aber nicht mehr effektuieren, sodass es zur Kollision mit der linken Frontseite des Pkw kam. Dadurch wurde das Reh verdreht und drang mit der Hinterhand in die Windschutzscheibe eines mit 70 km/h aus der Gegenrichtung kommenden Pkw, dessen Lenker es am Kopf verletzte. Beide Lenker hatten das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ zu beachten. Gefahrenzeichen kündigen an, dass sich in der jeweiligen Fahrtrichtung Gefahrenstellen befinden. Sie verpflichten den Kraftfahrer zu einer erhöhten Reaktionsbereitschaft. Ein Gefahrenzeichen verpflichtet aber nicht unter allen Umständen zur Verminderung der Geschwindigkeit; diesbezüglich kommt es immer auf die konkreten Umstände an. Das Gefahrenzeichen „Achtung Wildwechsel“ verpflichtet den Fahrzeuglenker zur Wahl einer Geschwindigkeit, die es ihm ermöglicht, sein Fahrzeug zu beherrschen und einer Unfallgefahr zu begegnen. Insbesondere bei Dunkelheit im Freilandgebiet kann in waldigen Gegenden Wildwechsel nicht ausgeschlossen werden. Unklaren Situationen ist auch hier durch unverzügliches Herabsetzen der Fahrgeschwindigkeit zu begegnen. Vorliegendenfalls herrschte Tageslicht und freie Sicht und wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit unterschritten. Wenn die Vorinstanzen daher ein Verschulden der Pkw-Lenkerin verneinten, ist dies vertretbar.