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Neu Dokument-ID: 1275394

Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.4 Beförderungsgenehmigung

Zur Beförderung gefährlicher Güter benötigt man nach § 8 Abs 1 GGBG eine Genehmigung, sofern dies internationale Abkommen gesetzlich vorsehen. Zuständige Behörde ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie.

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