Totalschaden
Eine Grundbestimmung findet man in § 1323 erster Satz ABGB, wonach um den Ersatz eines verursachten Schadens zu leisten, alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden oder, wenn dies nicht tunlich ist, dann der Schätzungswert vergütet werden muss.
Andernfalls ist ein Geldersatz zu leisten. Grundsätzlich gebührt dem Geschädigten der gemeine Wert der Sache zur Zeit der Beschädigung. Beim Totalschaden, also wenn die Reparatur der beschädigten Sache unmöglich (sog technischer Schaden) oder unwirtschaftlich wäre (sog wirtschaftlicher Totalschaden), besteht dieser Anspruch nicht.
Nach der Judikatur des OGH ist ein Totalschaden dann anzunehmen, „wenn der Zeitwert des Kfz erheblich hinter den veranschlagten Reparaturkosten zurückbleibt, also wenn die Wiederherstellungskosten den Zeitwert im Zeitpunkt des Unfalles übersteigen“ (OGH 14.4.1966, RS0030559).
„Als Geldersatz für den Totalschaden kann nur die Differenz zwischen dem Zeitwert des unbeschädigten Kfz und dem Wert des Wracks verlangt werden“ (OGH 7.9.1965, 2 Ob 263/65, ZVR 1966/121, S 129, ZVR 1978/48, S 50).
„Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Überschreitung des Zeitwertes durch die Reparaturkosten macht die Reparatur noch nicht untunlich.“ Für die Beurteilung sind die Umstände des Falles maßgebend, aber bisher wurden von der Rechtsprechung die Prozentsätze von 4 % bis 9 % zwischen Zeitwert und Reparaturkosten als keine erhebliche Überschreitung des Zeitwertes betrachtet. (ZVR 1987/38, S 118, EvBl 2007/108, ZVR 1978/115, S 183, ZVR 1980/325, S 343, EvBl 2007/108).
„Von Untunlichkeit wäre auch dann auszugehen, wenn dem Geschädigten trotz Wirtschaftlichkeit einer Wiederherstellung die Reparatur aus besonderen Gründen nicht zuzumuten ist“ (OGH 26.6.2008, 2 Ob 158/07k).
„Für die Untunlichkeit der Reparatur trifft den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast“ (OGH 17.12.2008, 2 Ob 116/08k).
„Bei Vorliegen eines Totalschadens ist nicht vom Einkaufspreis des Ersatzobjektes auszugehen, sondern von dem Preis, der beim Kauf eines gleichartigen Fahrzeuges mit Werksgarantie an einen seriösen Händler zu bezahlen wäre, somit von dem nach objektiven Gesichtspunkten zu ermittelnden Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Schädigung von dem der verbliebene Wrackwert abzuziehen ist“ (OGH 27.4.1977, 8 Ob 67/77).
„Von einem unechten Totalschaden spricht man dann, wenn der Schadenersatz auf Basis der objektiven Wertminderung statt der fiktiven Reparaturkosten zu gewähren ist“ (OGH 26.6.2008, 2 Ob 158/07k).
Bei Totalschäden von Fahrzeugen ist für die Sonderausstattung und das Zubehör ein separater Wiederbeschaffungswert anzusetzen, wenn diese Teile individuell angeschafft wurden (zum Beispiel Autoradio, CD-Player). Hingegen sind Ausstattungsteile in den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges einzubeziehen, wenn die Sonderausstattung serienmäßig hergestellt und für ein bestimmtes Fahrzeugmodell sowie für den Listenpreis entscheidend ist oder wenn es sich um eine gebräuchliche, bereits ab Werk bestellte Sonderausstattung handelt. Dazu gehören häufig unselbständige Bestandteile des Fahrzeuges, die nicht ohne Verletzung oder Änderung der Substanz abgesondert werden können und solche, bei denen eine Absonderung ohne vertretbaren Aufwand wirtschaftlich nicht möglich ist (zum Beispiel eine zweckmäßige Metalllackierung oder ein Sonnendach), soweit es sich nicht um seltene „Liebhaberstücke“ handelt (RIS-Justiz RS0110167).