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Neu Dokument-ID: 677478

Alexander Kdolsky | Glossar

Taxi

Die Erlaubnis nach § 23 Abs 3a StVO, wonach Taxis in „zweiter Spur“ kurz angehalten werden dürfen, besteht nur für die zum Ein- und Aussteigenlassen der Fahrgäste unbedingt notwendige Dauer. Unter dem Begriff des „Aus- oder Einsteigenlassens“ kann nicht auch das darüber hinausgehende Aufsuchen eines (späteren) Fahrgastes in einem Gebäude verstanden werden, weil nicht nur der Wortlaut, sondern im Hinblick darauf, dass damit naturgemäß eine erhebliche Verzögerung des Aufenthaltes des Taxis an dem betreffenden Abstellort verbunden ist, auch der Zweck der Regelung dagegen spricht (VwGH 11.06.2001, 2001/02/0102). Bei Vorliegen einer Ausnahme vom Halteverbot zum Zweck des raschen Ein- oder raschen Aussteigens (etwa nach § 24 Abs 2a StVO) wurde den Fall eines Taxis betreffend ausgesprochen, dass das Warten auf einen Fahrgast mit einem im Halteverbot stehenden Fahrzeug nicht mit dem raschen Ein- oder Aussteigenlassen eines Fahrgastes gleichzusetzen ist (VwGH 31.01.1990, 89/03/0007).

Einem Taxilenker wurde vorgeworfen, sein Taxi im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ abgestellt und so gegen § 24 Abs 1 lit a StVO verstoßen zu haben. Der Taxilenker berief sich auf § 18 Abs 1 NÖ Taxi-Betriebsordnung, wonach ein Taxi (unter bestimmten Umständen) auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb der Standplätze unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften halten oder parken darf. Die StVO enthält einige Sonderbestimmungen zu Taxifahrzeugen: Gem § 23 Abs 3a StVO darf unter gewissen Umständen, wenn innerhalb von 50 m ein (reguläres) Halten (am Fahrbahnrand) iSd Abs 2 leg cit nicht möglich ist, (unter anderem) mit Taxi-Fahrzeugen neben den nach Abs 2 leg cit aufgestellten Fahrzeugen zum Aus- oder Einsteigenlassen kurz angehalten werden; gem § 24 Abs 2a StVO darf in den Bereichen des Haltestellenbereichs eines Massenbeförderungsmittels, einer Ladezone oder eines Taxistandplatzes zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten werden. Der Wortinterpretation des Begriffes „unbeschadet“ in § 18 Abs 1 NÖ Taxi-Betriebsordnung ist die Bedeutung „ohne diese zu berühren, zu verändern“ zugrunde zu legen. Die zitierte Regelung ist danach so zu verstehen, dass die Vorschriften der StVO anwendbar bleiben. Die StVO sieht jedoch, abgesehen von konkret nicht anwendbaren Ausnahmen, keine darüber hinausgehenden Ausnahmen für Taxis im Bereich eines Verbotes des Haltens und Parkens von Fahrzeugen vor, weshalb die Bestrafung zu Recht erfolgte (VwGH 26.11.2010, 2010/02/0252).