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FORUM Media (red) | Glossar

Mitverschulden

Ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten gem § 1304 ABGB ist bei der Bemessung des Schmerzengeldes anspruchsmindernd zu berücksichtigen.

Das Ausmaß der Verschuldensteilung ist abhängig von der Größe und der Wahrscheinlichkeit der Gefahren, die durch das schuldhafte Verhalten bewirkt wurden, der Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs sowie dem Grad der Fahrlässigkeit des einzelnen Verkehrsteilnehmers.