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Dokument-ID: 1275390
3.2.2 Lenkberechtigung
Nach § 2 FSG darf die Lenkberechtigung nur für folgende Klassen iSd § 2 KFG 1967 erteilt werden:
- Klasse AM:
- Motorfahrräder
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
- Klasse A1:
- Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm, mit einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,1 kW/kg
- dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von nicht mehr als 15 kW
- Klasse A2: Motorräder mit oder ohne Beiwagen mit einer Motorleistung von bis zu 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Eigengewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind
- Klasse A:
- Motorräder mit oder ohne Beiwagen
- dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Klasse B:
- Kraftwagen mit nicht mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- dreirädrige Kraftfahrzeuge, sofern der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat
- Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, sich nicht mehr in der Probezeit befindet, den Nachweis erbringt, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist
- Klasse BE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg
- Klasse C1: Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen
- Klasse C1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist:
- ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
- ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt
- Klasse C:
- Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen
- Sonderkraftfahrzeuge
- Klasse CE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
- Klasse D1: Kraftwagen mit nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern und die zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind
- Klasse D1E: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D1 und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
- Klasse D:
- Kraftwagen mit mehr als 8 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz
- Sonderkraftfahrzeuge
- Klasse DE: falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
- Klasse F:
- Zugmaschinen
- Motorkarren
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Transportkarren, jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h sowie
- Einachszugmaschinen, die mit einem anderen Fahrzeug oder Gerät so verbunden sind, dass sie mit diesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden, das nach seiner Eigenmasse und seiner Bauartgeschwindigkeit einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h entspricht und
- Sonderkraftfahrzeuge