1.13 Fixhandelskauf
Kaufvertrag
abgeschlossen zwischen der Firma …, FN …, [Adresse] … als Verkäuferin und in der Folge kurz als solche bezeichnet einerseits und der Firma …, FN …, [Adresse] … als Käuferin und in der Folge kurz als solche bezeichnet andererseits, am heutigen Tag wie folgt:
I. Kaufgegenstand
Die Käuferin kauft von der Verkäuferin 16 Stück Autoreifen der Marke XY.
II. Kaufpreis
- Der Stückpreis beträgt EUR 30,– exklusive Umsatzsteuer. Der Gesamtkaufpreis der Warenlieferung beträgt sohin
EUR
480,00
zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
EUR
96,00
sohin zusammen
EUR
576,00
- Der vereinbarte Gesamtkaufpreis ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Rechnung fällig.
III. Sonstige Vertragspflichten und Rechte
- Festgestellt wird, dass die Käuferin die in Pkt I. dieses Vertrages näher bezeichnete Ware für das in der Zeit vom 03. bis 05.06.2023 stattfindende Autotourrennen in Zeltweg benötigt, um daran mit ihren vier Rennfahrzeugen teilnehmen zu können. Die Verkäuferin nimmt zur Kenntnis, dass die Käuferin sohin auf die rechtzeitige Zulieferung der vereinbarten Ware angewiesen ist.
- Die Verkäuferin sichert zu, dass die rechtzeitige Zulieferung problemlos ist und sich im Hinblick auf den Rennbeginn am 03.06.2023, verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß und transportsicher verpackt am 02.06.2023, 08:00 Uhr am Boxenstand der Käuferin, Stand Nr 5 abzuliefern. Übereinstimmend wird festgehalten, dass eine frühere Übernahme durch die Käuferin nicht möglich ist, da sie zu dem Boxenstand aus organisatorischen Gründen, die auf Seiten des Rennveranstalters liegen, keinen Zugang hat und dass die Lieferung der Ware zu einem späteren Zeitpunkt für sie wertlos wäre.
- Die Vertragsparteien erklären deshalb den vorliegenden Kaufvertrag ausdrücklich und übereinstimmend zum Fixgeschäft2 und ist die Verkäuferin in Kenntnis davon, dass die Käuferin eine verspätete Lieferung nicht mehr annehmen wird und für diesen Fall schon jetzt den Vertragsrücktritt3 ohne Nachfristsetzung erklärt.
…, am …
…
[Verkäufer/in]
…
[Käufer/in]
Anmerkungen:
Fixgeschäfte sind in § 919 ABGB geregelt. Aus diesem geht hervor, dass eine verspätete Erfüllung eines Geschäftes dann nicht mehr infrage kommt, wenn aus der Natur des Geschäftes oder aus dem dem Verpflichteten bekannten Zweck hervorgeht, dass die verspätete Leistung für den Empfänger nicht von Interesse ist. Im Fall verschuldeten Verzuges bei einem Fixgeschäft (§ 919 ABGB) kommt nur ein auf das Erfüllungsinteresse gerichteter Schadenersatzanspruch gem § 921 ABGB in Betracht, wobei dem Geschädigten jene Nachteile zu ersetzen sind, die ihm durch die verschuldete Nichterfüllung entstanden sind (RIS-Justiz RS0128905, vgl dazu auch (OGH 17.01.2018, 6 Ob 241/17k).
Beim Fixgeschäft muss der Endpunkt der Leistungsfrist von vornherein in einer Weise festgelegt sein, die dem Schuldner kein Ermessen mehr einräumt. Ein Fixgeschäft bedarf neben der von vornherein fest bestimmten Zeit oder Frist auch unbedingt der kassatorischen Klausel „bei sonstigem Rücktritt“. Allerdings braucht die kassatorische Klausel nur dem Sinn nach verwendet werden. So genügt nach herrschender Ansicht zB auch „die Ware ist bis zum Fünften zu liefern, ansonsten wird sie nicht angenommen“ oder „an einer Lieferung außerhalb von zehn Tagen besteht kein Interesse“ oder „ansonsten das Rechtsgeschäft gegenstandslos wird“.
ZurückDem Erfordernis der fest bestimmten Zeit ist nur Genüge getan, wenn dem Schuldner kein noch so geringer, erst nach den Umständen zu bemessender Spielraum offen bleibt. Der Endpunkt einer Frist muss von vornherein in einer Weise festgelegt sein, die jegliches Ermessen ausschließt (RIS-Justiz RS0018410).