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Dokument-ID: 1094097
2.2.6 Rückbürgschaft
Der Rückbürge übernimmt seinerseits zugunsten des Hauptbürgen die Rückbürgschaft, sodass er für die etwaige Rückgriffsforderung des Hauptbürgen, die er als Bürge gegen den Hauptschuldner erwirbt, voll haftet.