9.2 Anzeigepflicht
Allgemeines
Im Hinblick auf die Anzeigepflicht von Angehörigen von Gesundheitsberufen stellt das Jahr 2019 eine Zäsur dar. Bis dahin waren die Anzeige- und Meldepflichten für Berufsgruppen teils aus rechtshistorischen Gründen, teils angesichts der unterschiedlichen Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Berufsausübungsmöglichkeiten der einzelnen Gesundheitsberufe sehr unterschiedlich bzw gar nicht geregelt (siehe dazu den IA 970/A XXVI. GP 44). Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 (BGBl I Nr 105/2019) wurden diese Pflichten in 12 Berufsgesetzen von Gesundheitsberufen neu gefasst und vereinheitlicht. Insbesondere die entsprechenden Regelungen im ÄrzteG (§ 54) und im GuKG (§ 7) dienten hierfür als Vorbild, nach dem die entsprechenden Regelungen in den anderen Berufsgesetzen formuliert wurden.