Leitsätze

  • Zur vollständigen Überwälzung von Erhaltungspflichten außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs im Individualvertrag

    Außerhalb des Vollanwendungsbereichs des MRG kann die Pflicht zur Instandhaltung dem Bestandnehmer auferlegt und dieser auch zur Erneuerung eines schuldlos schadhaft gewordenen Bestandteils verpflichtet werden. Es kann auch vereinbart werden, dass der Bestandnehmer die Sache erst auf seine Kosten brauchbar zu machen hat. Anderes gilt nur für in AGB oder Vertragsformblättern getroffenen Vereinbarungen. Bei Zuwiderhandeln wird der Bestandnehmer schadenersatzpflichtig.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 90/25d | OGH vom 09.09.2025 | Dokument-ID: 1240271
  • Zur Verkehrsüblichkeit des Einbaus einer „Wallbox“ für Elektroautos

    Voraussetzung für die Genehmigung des Einbaus einer „Wallbox“ für Elektroautos ist unter anderem die Verkehrsüblichkeit der Maßnahme. Die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft den Mieter, wenn sich die Verkehrsüblichkeit nicht aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt. Nur bei den nach § 9 Abs 2 Z 1 bis 5 MRG privilegierten Arbeiten wird das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet. Der Einbau einer Wallbox fällt nicht unter diese Privilegierung.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 109/25b | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240281
  • Wirksamkeit und Abstimmungsende von Umlaufbeschlüssen

    Ein Umlaufbeschluss ist nur dann wirksam, wenn alle Wohnungseigentümer Gelegenheit zur Äußerung hatten. Dabei ist keine starre Orientierung an der Zweiwochenfrist des § 25 Abs 2 WEG 2002 geboten. Ein Beschluss kommt erst mit der Bekanntgabe des Ergebnisses zustande. Keinesfalls hängt die Festlegung der Beendigung der Abstimmung und damit die Feststellung eines wirksamen Beschlusses von einer entsprechenden Erklärung des Initiators des Abstimmungsvorgangs ab.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 77/25x | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240268
  • Unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit iSd § 32 Abs 5 WEG 2002 bei Reihenhäusern?

    Bereits zu § 19 Abs 1 WEG 1975 sprach der OGH aus, dass die Aufteilungsregel des § 19 WEG 1975 auch dann gilt, wenn es sich bei den betroffenen Wohnungseigentumsobjekten um Reihenhäuser handelt. Er hielt weiters explizit fest, dass auf die Begründung von Wohnungseigentum an Reihenhäusern die für Wohnungseigentumsobjekte geltenden Regeln anzuwenden sind. Diese Judikatur gilt auch für das WEG 2002.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 96/25s | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240267
  • Einsichtsrecht in Verträge der EigG mit Energieversorger und Versicherer gem § 34 WEG 2002?

    Mit der Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung geht auch seine Verpflichtung einher, den Wohnungseigentümern Belegeinsicht zu gewähren. Da die Belegeinsicht der Kontrolle der Rechnungslegung dient und somit Ausfluss der Rechnungslegungspflicht ist, kann der Umfang jener Informationen, die zu belegen sind, nicht weiter gehen als für die Überprüfung der Rechnungslegung notwendig ist. Das Recht auf Belegeinsicht besteht somit nur im Umfang des Rechts auf Rechnungslegung.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 208/24k | OGH vom 05.08.2025 | Dokument-ID: 1240260
  • Wertsicherungsklauseln: Unanwendbarkeit des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG auf Bestandverträge

    Der Normzweck des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG, das Vertrauen des Verbrauchers auf die Entgeltvereinbarung zu schützen, erfasst lediglich solche Verträge, die innerhalb der gesetzlichen Zwei-Monats-Frist zu erfüllen sind. Damit ist die Bestimmung auf klassische Bestandverträge über Wohn- und Geschäftsraum typischerweise nicht anzuwenden. Dem Normzweck ist auch dann entsprochen, wenn die Entgeltvereinbarung nicht den Anschein der Unveränderlichkeit erweckt, wie etwa bei Wertsicherungsklauseln.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 15/25s | OGH vom 30.07.2025 | Dokument-ID: 1234752
  • Zu Änderungen an einer Terrasse und Gewährleistungsrechten

    Gewährleistungsrechte sind vom Vertragspartner des mangelhaft Leistenden geltend zu machen. Ein Wohnungseigentümer, der ein Gewährleistungsrecht aus einem von ihm geschlossenen Vertrag geltend machen will, benötigt nur dann die Zustimmung der (Mehrheit der) anderen Wohnungseigentümer, wenn er das Gewährleistungsrecht aus Mängeln an allgemeinen Teilen der Liegenschaft ableitet und sein Vorgehen – insb die Wahl des Gewährleistungsbehelfs – Gemeinschaftsinteressen beeinträchtigen könnte. Dies ist, wenn ein Wohnungseigentümer geringfügige Änderungen an seiner zum WE-Objekt gehörenden Terrasse durchführen lässt, nicht der Fall.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 9 Ob 79/25w | OGH vom 17.07.2025 | Dokument-ID: 1234754
  • Stufenklage gegen den Hausverwalter

    Wenngleich Rechnungslegungsansprüche gegen den Hausverwalter grundsätzlich im Außerstreitverfahren durchzusetzen sind, können sie auch mit Stufenklage geltend gemacht werden. Zum einen soll die Möglichkeit, das Auskunftsrecht außerstreitig zu verfolgen, die Wohnungseigentümer nur begünstigen und nicht beschränken. Zum anderen spricht der Ökonomiezweck des Art XLII EGZPO für eine Koppelung von Aufklärungs- und Herausgabebegehren in der jeweils für den Hauptanspruch maßgeblichen Verfahrensart.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 40/25t | OGH vom 10.07.2025 | Dokument-ID: 1234756
  • Zum abweichenden Verteilungsschlüssel und Voraussetzung einer Neufestsetzung

    Vom gesetzlich vorgesehenen Verteilungsschlüssel (§ 32 Abs 1 Satz 1 WEG 2002) können sämtliche Wohnungseigentümer gemeinsam im Rahmen einer schriftlich geschlossenen Vereinbarung abgehen (§ 32 Abs 2 WEG 2002). Wurde eine solche Vereinbarung getroffen, kann das Gericht den Verteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nur noch dann ändern, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit gekommen ist.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 127/24y | OGH vom 03.06.2025 | Dokument-ID: 1234753
  • Schützt Unkenntnis einer Vertragspartei vor dem Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts?

    Für das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Vertragsparteien das Geschäft mit Umgehungsabsicht schließen. Relevant ist nur, ob das Geschäft objektiv Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt. Anderes gilt, wenn das Geschäft, etwa ein Zeitmietvertrag, nicht an sich verboten ist; in diesem Fall ist die Kenntnis der Vertragsparteien über jene Umstände, die objektiv die Umgehung des Gesetzes bewirken, maßgeblich.
    Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 62/25m | OGH vom 27.05.2025 | Dokument-ID: 1240280

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