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Dokument-ID: 178084

Vorschrift

Baurechtsgesetz (BauRG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12.

idF RGBl. Nr. 86/1912 | Datum des Inkrafttretens 15.06.1912

Die bestehenden Vorschriften über die Benützung der Unter- und Oberfläche eines Grundstückes bleiben unberührt.