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Dokument-ID: 178086

Vorschrift

Baurechtsgesetz (BauRG)

Inhaltsverzeichnis

II. Verfahren

§ 13.

idF BGBl. I Nr. 30/2012 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2012

Dem Ansuchen um Eintragung des Baurechtes sind Bescheinigungen der zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben berufenen Stellen darüber anzuschließen, dass keine Ansprüche bestehen, die ein Vorzugsrecht vor den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten genießen. Diese Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

(BGBl. I Nr. 30/2012)