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Dokument-ID: 1093961

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 477. Auflage des Vollzugsgebietsplans

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Vollzugsgebietsplan oder dessen Teile sind beim Oberlandesgericht zur Einsicht durch Gerichtsbedienstete während der Amtsstunden aufzulegen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)