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Dokument-ID: 1093962

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 478. Änderung des Vollzugsgebietsplans

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Werden Vollzugsgebiete nicht bloß geringfügig geändert, so sind §§ 475 bis 477 sinngemäß anzuwenden. Stellungnahmen können in diesem Fall nur zu den Änderungen abgegeben werden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)