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Dokument-ID: 1093963

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 479. Überprüfung des Vollzugsgebietsplans

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat den Vollzugsgebietsplan periodisch, jedenfalls alle zwei Jahre, zu überprüfen sowie notwendige und zweckmäßige Änderungen und Neuzuordnungen vorzunehmen. §§ 475 bis 477 sind sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. I Nr. 86/2021)