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Dokument-ID: 1093966

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 482. Vollzugsgebietsbetrauung

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)