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Dokument-ID: 1093967

Vorschrift

Exekutionsordnung (EO)

Inhaltsverzeichnis

§ 483. Sonstige Bedienstete

idF BGBl. I Nr. 86/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Bestimmungen dieses Teils gelten auch für sonstige Bedienstete der Gerichte, die die im zweiten Abschnitt genannten Amtshandlungen außerhalb des Gerichts vornehmen.

(BGBl. I Nr. 86/2021)