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Eva-Maria Hintringer | Judikatur | Leitsatz
Zur Benützungsregelung bei bestehendem Servitutsrecht des Nachbarn
OGH: Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG 2002 (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Wege (Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden) sind ex lege dann „notwendig“ allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Nicht nachvollziehbar ist, warum eine bestimmte Fläche, die direkt an das im Wohnungseigentum der Antragsgegner stehende Reihenhaus angrenzt und über die direkt nur der Gartenbereich dieses Hauses zu erreichen ist, notwendig allgemeiner Teil der Liegenschaft sein sollte. Der Umstand allein, dass an dieser Fläche einem Nachbarn ein Servitutsrecht eingeräumt wurde, ist für diese Beurteilung nicht hinreichend, zumal es Aufgabe der nunmehr ausschließlich benützungsberechtigten Wohnungseigentümer sein wird, dem Servitutsberechtigten die Ausübung seiner Rechte zu ermöglichen.